Norm
StGB §71Rechtssatz
Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sind Straftaten gegen Leib und Leben, sohin gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet; sie beruhen demnach auf der gleichen schädlichen Neigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092018Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0150OS00009_9200000_002