RS OGH 1992/3/22 5Ob105/90, 4Ob1047/92, 5Ob1063/92, 3Ob1622/92, 9ObA1004/93, 3Ob64/92 (3Ob65/92), 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1992
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Norm

ZPO §502
ZPO §502 Abs4 Z1
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs1
ZPO §528, KBGG §5b

Rechtssatz

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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