RS OGH 1992/3/24 5Ob87/91, 5Ob59/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §473

Rechtssatz

Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Ausgestaltung der Liegenschaft ( hier: keine Küchen- oder Kochnischen in den einzelnen Wohneinheiten ) kann durchaus als Grunddienstbarkeit bestellt werden, weil es sich dabei nur um eine Einschränkung der Nutzung der Liegenschaft selbst handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011565

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten