Norm
ABGB §473Rechtssatz
Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Ausgestaltung der Liegenschaft ( hier: keine Küchen- oder Kochnischen in den einzelnen Wohneinheiten ) kann durchaus als Grunddienstbarkeit bestellt werden, weil es sich dabei nur um eine Einschränkung der Nutzung der Liegenschaft selbst handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018