Norm
GBG §54Rechtssatz
Die abhanden gekommene Ausfertigung kann nicht durch eine Zweitausfertigung ersetzt werden, sobald das Original der Ausfertigung nicht mehr der Verfügung des Grundbuchsgerichtes unterworfen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die erteilte Ausfertigung noch bei der Zustellabteilung, auf dem Postwege oder etwa infolge bei der Zustellung unterlaufener Fehler nicht in die richtigen Hände gelangt ist, weil sonst ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060874Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00035_9200000_001