RS OGH 1992/3/24 5Ob35/92, 5Ob16/00i, 6Ob306/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

GBG §54

Rechtssatz

Die abhanden gekommene Ausfertigung kann nicht durch eine Zweitausfertigung ersetzt werden, sobald das Original der Ausfertigung nicht mehr der Verfügung des Grundbuchsgerichtes unterworfen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die erteilte Ausfertigung noch bei der Zustellabteilung, auf dem Postwege oder etwa infolge bei der Zustellung unterlaufener Fehler nicht in die richtigen Hände gelangt ist, weil sonst ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 35/92
    Veröff: NZ 1992,277 (Hofmeister, 281)
  • 5 Ob 16/00i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 16/00i
    Auch; Beisatz: Die durch § 88 GBG eröffnete Möglichkeit, ein Eintragungsgesuch rangwahrend bis zum Einlangen der Originalurkunden anzumerken, bezieht sich nicht auf den Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG. (T1)
  • 6 Ob 306/99i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 306/99i
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 54 GBG darf von einem solchen Beschluss nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden; diese ist, was § 56 Abs 1 GBG nochmals wiederholt und deshalb ausdrücklich die Vorlage der (einzigen) Beschlussausfertigung verlangt, mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet (vergleiche Hofmeister in der Anmerkung zu NZ 1992, 277/281), sich also damit dem Grundbuchsgericht gegenüber ausweisen kann. Dieser Legitimationseffekt ginge verloren, ließe man die Verwendung von Kopien zu. Die Ausnützung der Rangordnung könnte nicht auf dem Original vermerkt werden, sodass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 45 GBG verfolgte Zweck, jede mißbräuchliche Mehrfachverwendung eines Rangordnungsbeschlusses auszuschließen, vereitelt wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060874

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00035_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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