RS OGH 1992/3/24 5Ob508/92, 1Ob531/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
beobachten
merken

Norm

UVG §6
UVG §7

Rechtssatz

Gerade weil es sich letztlich beim Unterhaltsvorschuß um keine Sozialleistung des Staates handelt, sondern um die teilweise vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten schließt diese Konstruktion der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eine andere Berechnung des der Vorschußgewährung zugrunde liegenden Unterhaltsausmaßes (= Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Geldunterhaltspflichtigen) für Zwecke des Unterhaltsvorschußverfahrens als es gegenüber dem Unterhaltspflichtigen selbst der Fall zu sein hat, aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076325

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00508_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten