Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Handelt es sich um die Sicherstellung einer Geldforderung, so bleiben bei der Berechnung des Forderungsbetrages gemäß § 54 Abs 2 JN Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten unberücksichtigt, also auch alle nach dem Inhalt des Schuldscheines von der Nebengebührensicherstellung erfaßten Beträge, die nur derartige Nebengebühren zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046486Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00036_9200000_001