RS OGH 1992/3/24 5Ob36/92

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

JN §54 Abs2

Rechtssatz

Handelt es sich um die Sicherstellung einer Geldforderung, so bleiben bei der Berechnung des Forderungsbetrages gemäß § 54 Abs 2 JN Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten unberücksichtigt, also auch alle nach dem Inhalt des Schuldscheines von der Nebengebührensicherstellung erfaßten Beträge, die nur derartige Nebengebühren zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046486

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00036_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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