Norm
GBG §95Rechtssatz
An der Unzulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens im Fall eines Anwaltes oder Notars, der sich nicht auf die erteilte Vollmacht beruft, sondern lediglich die Wendung "...durch..." oder "vertreten durch..." verwendet, hält der Oberste Gerichtshof fest.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035787Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00025_9200000_001