RS OGH 1992/3/24 10ObS37/92, 10ObS115/95 (10ObS116/95), 10ObS318/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
beobachten
merken

Norm

ASVG §210 Abs1

Rechtssatz

Bei Bildung der Gesamtrente sind alle Vorunfälle zu berücksichtigen, die für sich allein eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Es kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Folgen eines Unfalles, die eine unter zehn von Hundert liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen, nicht meßbar seien. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien, die dies zugrundelegten (zB SVSlg 21673), kann insoweit nicht gefolgt werden, Allein der Umstand, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den zweiten Unfall allein zwanzig von Hundert beträgt, die Folgen beider Unfälle zusammen jedoch fünfundzwanzig von Hundert betragen, steht dem Argument, die durch den ersten Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht meßbar, entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 37/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 37/92
  • 10 ObS 115/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 115/95
    nur: Bei Bildung der Gesamtrente sind alle Vorunfälle zu berücksichtigen, die für sich allein eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Es kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Folgen eines Unfalles, die eine unter zehn von Hundert liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen, nicht meßbar seien. (T1)
  • 10 ObS 318/97f
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 318/97f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084392

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_010OBS00037_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten