Norm
ASVG §210 Abs1Rechtssatz
Bei Bildung der Gesamtrente sind alle Vorunfälle zu berücksichtigen, die für sich allein eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Es kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Folgen eines Unfalles, die eine unter zehn von Hundert liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen, nicht meßbar seien. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien, die dies zugrundelegten (zB SVSlg 21673), kann insoweit nicht gefolgt werden, Allein der Umstand, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den zweiten Unfall allein zwanzig von Hundert beträgt, die Folgen beider Unfälle zusammen jedoch fünfundzwanzig von Hundert betragen, steht dem Argument, die durch den ersten Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht meßbar, entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084392Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_010OBS00037_9200000_001