- 6 Ob 530/92
- 1 Ob 552/93
nur: Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. (T1)
- 7 Ob 528/94
nur T1
- 7 Ob 596/94
- 2 Ob 576/94
nur T1
- 2 Ob 596/94
nur T1
- 7 Ob 552/95
- 6 Ob 636/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 636/95
- 10 Ob 523/95
nur T1
- 1 Ob 597/95
nur T1
- 8 Ob 503/96
nur T1; Beisatz: Hiebei kommt dem Gesundheitszustand sowie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentliche Bedeutung zu. (T2)
- 2 Ob 2376/96t
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
nur T1; Beisatz: Selbst bei einem verschuldeten Arbeitsplatz - oder Berufswechsel kann in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. (T3)
- 1 Ob 2330/97w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2330/97w
nur T1
- 4 Ob 2236/96v
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2236/96v
nur T1
- 6 Ob 181/97d
- 3 Ob 298/97p
nur T1
- 8 Ob 311/97m
Beis wie T3
- 8 Ob 191/97i
Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T4)
- 9 Ob 23/98t
nur T1
- 4 Ob 120/98w
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 4 Ob 166/98k
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 9 Ob 168/98s
nur T1
- 1 Ob 223/98w
Beisatz: Es sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T5)
- 1 Ob 58/00m
Beisatz: Dies gilt nicht für Fälle beabsichtigter Unterhaltsvereitelung. (T6)
Beis wie T4
- 7 Ob 78/00x
nur T1
- 6 Ob 116/00b
nur T1; Beis wie T4
- 8 Ob 133/00t
nur: Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. (T7)
- 6 Ob 228/00y
- 1 Ob 56/01v
Vgl auch; Beisatz: Es ist der Umstieg auf eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich zulässig und dem Selbständigen nach Einstellung seiner Tätigkeit eine Zeitspanne zuzubilligen, um wieder im unselbständigen Bereich Fuß zu fassen. Ebenso darf die Unterhaltsberechtigte nur auf ein auf dem Arbeitsmarkt real erzielbares Einkommen angespannt werden. (T8)
- 1 Ob 165/01y
Beis wie T3; Beis wie T5
- 2 Ob 108/02z
nur T1; Beis wie T4
- 3 Ob 40/02g
Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T9)
- 7 Ob 205/03b
- 7 Ob 194/03k
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 51/04z
Vgl; nur T1; Beis wie T9
- 6 Ob 197/06y
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 73/07v
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unbekannter Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen. (T10)
- 6 Ob 5/08s
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/35
- 8 Ob 8/12b
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
nur T1
- 5 Ob 204/11b
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 204/11b
nur T1; Beis ähnlich wie T4
- 6 Ob 80/13b
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T11)
- 10 Ob 59/14w
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
Vgl; Beis wie T5
- 8 Ob 78/15a
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 78/15a
Auch; nur T1
- 9 Ob 72/15a
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
Auch
- 1 Ob 65/16i
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T12)
- 8 Ob 90/16t
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 90/16t
nur T1
- 3 Ob 47/18k
nur T1
- 3 Ob 59/18z
nur T1
- 10 Ob 30/19p
nur T1
- 5 Ob 25/19s
nur T1
- 10 Ob 25/20d
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Beschäftigungsverbot nach dem MSchG. (T13)