Vgl auch; Beisatz: Bei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Gehweges und Radweges ist dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen (hier: Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden; das Befahren ist in beiden Richtungen gestattet). Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gehweg und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach § 62 Z 17 a lit b StVO lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet ist. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T2)
Vgl; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T3) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T4)