Norm
KO §124Rechtssatz
Da in § 124 KO "Feststehen" und "Fälligkeit" der Ansprüche der Massegläubiger gleichgesetzt werden, ist davon auszugehen, daß dies auch bei einem Vorgehen im Sinne der Bestimmungen des § 47 Abs 2 KO zu geschehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065728Dokumentnummer
JJR_19920325_OGH0002_0030OB00016_9200000_003