Norm
MRG §30 Abs2 Z3 Fall1 BRechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG setzt einen nachteiligen Gebrauch von einem in § 1 Abs 1 MRG aufgezählten Mietgegenstand voraus, wozu allerdings auch feste Einbauten und dergleichen zählen. Vom Vermieter beigestellte Einrichtungsgegenstände werden ausdrücklich neben den Begriff des Mietgegenstandes im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 1 MRG gestellt, sodaß es sich verbietet sie selbst als Mietgegenstand im Sinne dieser Kündigungsgrundes zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070383Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008