RS OGH 1992/3/26 8Ob536/92

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall1 B

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG setzt einen nachteiligen Gebrauch von einem in § 1 Abs 1 MRG aufgezählten Mietgegenstand voraus, wozu allerdings auch feste Einbauten und dergleichen zählen. Vom Vermieter beigestellte Einrichtungsgegenstände werden ausdrücklich neben den Begriff des Mietgegenstandes im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 1 MRG gestellt, sodaß es sich verbietet sie selbst als Mietgegenstand im Sinne dieser Kündigungsgrundes zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070383

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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