Norm
ABGB §294 DRechtssatz
Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung ( Änderung ) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache, während selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018