Norm
StPO §6 BRechtssatz
Für eine vom Angeklagten deswegen, weil er mit der Rechtsmittelausführung durch seinen Verteidiger nicht einverstanden sei, beantragte "neuerliche Fristsetzung zur Nichtigkeitseingabe und Berufungseingabe" ist nach dem Gesetz (§ 6 StPO) kein Raum, sodaß das Unterbleiben einer Beschlußfassung darüber durch den Schöffengerichts-Vorsitzenden einer zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen indizierten sofortigen Rechtsmittelentscheidung nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096235Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008