RS OGH 1992/3/27 16Os17/92 (16Os18/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1992
beobachten
merken

Norm

StPO §6 B

Rechtssatz

Für eine vom Angeklagten deswegen, weil er mit der Rechtsmittelausführung durch seinen Verteidiger nicht einverstanden sei, beantragte "neuerliche Fristsetzung zur Nichtigkeitseingabe und Berufungseingabe" ist nach dem Gesetz (§ 6 StPO) kein Raum, sodaß das Unterbleiben einer Beschlußfassung darüber durch den Schöffengerichts-Vorsitzenden einer zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen indizierten sofortigen Rechtsmittelentscheidung nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 17/92
    Entscheidungstext OGH 27.03.1992 16 Os 17/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096235

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten