Norm
StPO §285iRechtssatz
Bezieht sich die Berufung gegen einen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche im Fall einer bloß teilweisen Urteilsaufhebung (§ 285 e StPO) auf einen aufrecht gebliebenen Schuldspruch, dann fällt die Entscheidung darüber nach § 285 i zweiter Satz StPO in die Zuständigkeit des OLG, weil der Sinn dieser Kompetenzbestimmung, die Entscheidung über eine mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung in allen Fällen, in denen die betreffende Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wird, dem Gerichtshof zweiter Instanz zu übertragen (vgl hiezu die EBRV zum StRÄG 1987, 359 d BlgNR XVII.GP,45), auch für die Fälle einer trotz teilweiser Urteilsaufhebung in Ansehung desselben Angeklagten noch aktuellen Berufung gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100065Dokumentnummer
JJR_19920327_OGH0002_0160OS00017_9200000_002