Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen (AnwBl 1976,31); die Bestreitung einer von ihm übernommenen Verpflichtung bedeutet eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1989,620).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022