TE Vwgh Beschluss 2004/3/24 2004/12/0003

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AusG 1989 §10;
AusG 1989 §15 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art20 Abs4;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Dr. F in S, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. August 2003, Zl. 01.430/18-Pr.1/03, betreffend Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einer Bewerbung um die Leitungsfunktion der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 20. November 2002 bewarb er sich um die Funktion des Leiters der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung. In weiterer Folge erhielt er davon Kenntnis, dass die diesbezügliche Position anderweitig besetzt wurde. Am 10. Februar 2003 beantragte er die bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung, worauf die belangte Behörde ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2003 mitteilte, dass ein anderer Bewerber mit dieser Leitungsfunktion betraut worden sei. Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 beantragte er neuerlich die bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung.

Am 7. August 2003 erließ die belangte Behörde daraufhin den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihrem Ansuchen vom 28. 2. 2003 auf bescheidmäßige Erledigung Ihrer Bewerbung um die Leitungsfunktion der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung wird gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 14 Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989 in der geltenden Fassung, nicht stattgegeben."

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, die vom Beschwerdeführer gewünschte bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung stelle eine Frage dar, welche die Auswertung der Bewerbungsgesuche durch die Begutachtungskommission betreffe. Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 (im Folgenden: AuskunftspflichtG), seien Auskünfte nur zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegen stehe. § 14 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989 (im Folgenden: AusschreibungsG), lege aber fest, dass der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln seien. Über sie sei gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung bestehe, Stillschweigen zu bewahren. Die Erlassung eines Bescheides, der die Auswertung der Bewerbungsgesuche durch die Begutachtungskommission zum Inhalt habe, könne daher nicht erfolgen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1321/03-3, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten "auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens durch die Behörde, auf Gewährung von Akteneinsicht bzw. rechtlichen Gehör in einer den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsrechtssache, sowie auf Auskunftserteilung" verletzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

In der Beschwerdebegründung räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Bewerbern um die Ernennung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis in der Regel keine Parteistellung zukomme. Anderes gelte nur in jenen Fällen, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgeblichen Vorschriften zum Ergebnis führe, dass im Ernennungsverfahren Rechte der Bewerber unmittelbar berührt würden. § 15 Abs. 1 zweiter Satz AusschreibungsG verneine zwar vorliegendenfalls eine Parteistellung.

Dennoch räume ihm dieses Gesetz eine solche ein, zumal sich aus dem Regelungszusammenhang des § 10 und des § 15 Abs. 2 AusschreibungsG ergebe, dass im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Gutachtens nur eine Person ernannt werden dürfe, welche in das Gutachten aufgenommen worden sei. Für solche Fälle bejahe der Verfassungsgerichtshof jedoch das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft in ständiger Rechtsprechung. Insoweit sei das erstellte Gutachten auch für die Bestellung bindend. Daraus wiederum folge, dass die Bewerber auch das Recht hätten, das von der ausschreibenden Stelle ausgeübte Ermessen bei der Besetzung der Leitungsfunktion einer Kontrolle unterziehen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei in das einem Vorschlag gleichzuhaltende Gutachten aufgenommen worden, weshalb ihm auch Parteistellung und daher ein subjektives Recht auf bescheidförmige Erledigung seiner Bewerbung zukomme.

Überdies sei ihm keine Akteneinsicht in den ihn betreffenden Verwaltungsakt gewährt worden. Als Verfahrenspartei wäre ihm diesbezüglich jedoch auch nach Abschluss eines Verfahrens die Akteneinsicht zu gewähren gewesen. Gleichfalls wäre dem Beschwerdeführer nach dem AuskunftspflichtG "die gewünschte Auskunft" zu erteilen gewesen. Hiedurch wäre die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Es liege auch kein mutwilliges Verlangen vor.

§§ 10, 14 und 15 AusschreibungsG in der Stammfassung BGBl. Nr. 85/1989 lauten:

"§ 10. Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

     1.        die Angabe, welche der Bewerber als nicht geeignet

und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind und

     2.        welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem,

welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

...

§ 14. Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

§ 15. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.

(2) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.

(3) Nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes) hat die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen."

§ 1 AuskunftspflichtG in der Stammfassung BGBl. Nr. 287/1987 lautet:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 25. November 2003 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass der angefochtene Rechtsakt die im Beschwerdepunkt umschriebenen Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2003/12/0014).

Auf Grund der klaren und unmissverständlichen Anordnung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz AusschreibungsG hat der Bewerber in Verfahren nach dem AusschreibungsG keine Parteistellung. Nach der gleichfalls unmissverständlichen Anordnung des § 15 Abs. 3 AusschreibungsG sind nach der Vergabe der Funktion seitens der ausschreibenden Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

Es mag nun die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach eine Betrauung eines von der Begutachtungskommission nicht begutachteten Bewerbers unzulässig wäre. Die klare Anordnung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz AusschreibungsG schließt jedoch die Annahme aus, den anderen (begutachteten) Bewerbern komme ein subjektives Recht auf Unterlassung der Betrauung eines nicht begutachteten Bewerbers und insoweit daher auch Parteistellung zu. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, dass im hier gegenständlichen Fall ein Bewerber zum Zug gekommen wäre, dessen Eignung gar nicht begutachtet wurde.

Hatte der Beschwerdeführer aber vorliegendenfalls im Verfahren zur Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion keine Parteistellung, so konnte er auch in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf bescheidförmige Erledigung seiner Bewerbung nicht verletzt sein.

Nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2003 auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung um die Leitungsfunktion der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung entschieden. Ersterem ist keinesfalls zu entnehmen, dass die belangte Behörde (darüber hinaus) auch über ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers abgesprochen hätte. Auch wird in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen vom 28. Februar 2003 neben dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung auch ein Begehren auf Erteilung einer (näher umschriebenen) Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG gestellt hätte.

Die im Spruch erfolgte Anführung des Art. 20 Abs. 4 B-VG und des § 1 AuskunftspflichtG als Rechtsgrundlagen für die Nichtstattgebung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2003 auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung ist daher lediglich dahingehend zu verstehen, dass die belangte Behörde diese Gesetzesbestimmungen zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung als maßgeblich erachtete; keinesfalls ist aber allein aus der Anführung dieser Bestimmungen zu entnehmen, dass die belangte Behörde über ein Auskunftspflichtbegehren habe entscheiden wollen. Vielmehr hat sie - wie auch die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lässt - die Auffassung vertreten, keinen Bescheid erlassen zu dürfen, in welchem die vertraulich zu behandelnde Auswertung der Bewerbungsgesuche durch die Begutachtungskommission, in Ansehung welcher nicht einmal eine Auskunftspflicht bestünde, offen gelegt werden müsste.

War aber der Abspruch über ein Auskunftspflichtersuchen des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Abspruches der belangten Behörde, so konnte dieser auch nicht in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt sein.

In Ansehung des weiters als verletzt erachteten Rechtes auf Gewährung von Akteneinsicht folgt die Unmöglichkeit einer Rechtsverletzung schon aus dem Fehlen einer Parteistellung des Beschwerdeführers; darüber hinaus aber auch daraus, dass der angefochtene Bescheid nicht über ein Ersuchen des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens abgesprochen hat.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2004

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120003.X00

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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