Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Die Disziplinargewalt erlischt nicht bereits mit der Rechtskraft des Konkurs - Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit der rechtskräftigen Streichung aus der Liste. Erst nach erfolgter Löschung ist ein Beschluß mit dem das anhängige Disziplinarverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 412 StPO (§ 77 Abs 3 DSt 1990) abgebrochen wird, gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2012