Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen. Im Falle des Werklieferungsvertrages bedarf es deshalb bei der Ablieferung auch einer Eigentumsübertragung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014