Norm
AHG §2 Abs1Rechtssatz
Das schuldtragende Organ muß vom Kläger nicht genannt oder individualisiert werden; bei Einbringung eines ausländischen Kraftfahrzeuges unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 62 KFG in das österreichische Bundesgebiet ist es nicht erforderlich, die konkrete Dienststelle (Grenzübertrittsstelle) anzugeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037583Dokumentnummer
JJR_19920401_OGH0002_0010OB00009_9200000_001