Norm
KFG 1967 allgRechtssatz
Die Bestimmungen des KFG und damit auch die des § 62 KFG, mit der gewährleistet werden soll, daß nur Fahrzeuge mit gültiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung öffentliche Straßen benützen, dienen dem Schutz aller Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065543Dokumentnummer
JJR_19920401_OGH0002_0010OB00009_9200000_004