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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der T P in G, vertreten durch Chalupsky & Gumpoldsberger GmbH, Rechtsanwälte in Wels, WDZ III, Bauernstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. Juli 2000, RV 820/1-8/2000, betreffend Familienbeihilfe für die Zeit ab Oktober 1999, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. August 2000 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am 13. September 2000.
Am 13. September 2000 nach 15 Uhr wurde beim Verwaltungsgerichtshof per Telefax der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Verwaltungsgerichthofsbeschwerde eingebracht.
Nach der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2000, VH 2000/14/0003, erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe (u.a. Beigebung eines Rechtsanwaltes) wurde gegen den angefochtenen Bescheid am 11. März 2001 Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In der Gegenschrift wendet sie ein, dass der Verfahrenshilfeantrag am letzten Tag der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nach Ablauf der Amtsstunden der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes per Telefax gestellt worden sei. Der Antrag gelte daher erst mit dem nachfolgenden Tag als eingebracht und sei sohin verspätet.
Die Beschwerde erweist sich in der Tat als verspätet.
Gemäß § 62 Abs 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, das AVG.
§ 13 Abs 5 AVG in der Fassung vor der (erst am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen) Novelle BGBl I 137/2001 lautet:
"Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt."
Laut Präsidialverfügung vom 3. März 1986, an der Amtstafel angeschlagen am 4. März 1986, ist im Verwaltungsgerichtshof die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet.
Der mit Telefax beim Verwaltungsgerichtshof am 13. September 2000 nach den Amtsstunden eingebrachte Verfahrenshilfeantrag gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 14. September 2000 als beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt (vgl den hg Beschluss vom 15. März 2001, 2001/16/0144).
Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs 3 VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Diese genannte Sonderregelung (Abs 3 leg cit) über den Beginn der Beschwerdefrist ist somit nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1995, 94/04/0105).
Im Beschwerdefall ist der Verfahrenshilfeantrag verspätet, nämlich nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, gestellt worden. Die in der Folge eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs 3 VwGG ist der Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Auf die allfällige Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG wird hingewiesen (betreffend den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, 2003/12/0057).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am 24. März 2004
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140036.X00Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012