Norm
ZPO §488 Abs4Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht vom Erstgericht nicht getroffene Feststellungen für entscheidungswesentlich hält, so darf es sich mit einer Verlesung der erstinstanzlichen Protokolle über unmittelbare Beweisaufnahmen nur dann zufrieden geben, wenn es die Parteien darauf aufmerksam gemacht hat, daß der vom Erstgericht nicht verwendete Inhalt der Beweisaufnahmeprotokolle als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042096Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0070OB00546_9200000_002