Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die Urlaubskosten eines Unterhaltspflichtigen sind ebenso wie jene des Unterhaltsberechtigten aus den ihnen zugewiesenen Anteilen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu finanzieren. Die Kosten der Freizeitgestaltung des Unterhaltspflichtigen (Mitgliederbeiträge bei Vereinen udgl) schmälern die Bemessungsgrundlage nicht. Dies gilt auch für Diplomaten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009668Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0070OB00546_9200000_001