RS OGH 1992/4/2 7Ob546/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1992
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bd
EheG §66

Rechtssatz

Die Urlaubskosten eines Unterhaltspflichtigen sind ebenso wie jene des Unterhaltsberechtigten aus den ihnen zugewiesenen Anteilen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu finanzieren. Die Kosten der Freizeitgestaltung des Unterhaltspflichtigen (Mitgliederbeiträge bei Vereinen udgl) schmälern die Bemessungsgrundlage nicht. Dies gilt auch für Diplomaten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009668

Dokumentnummer

JJR_19920402_OGH0002_0070OB00546_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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