RS OGH 1992/4/6 1Bkd1/92

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Norm

DSt 1872 §54 Abs3

Rechtssatz

Da die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission berechtigt ist, das angefochtene Erkenntnis (zum Vorteil des Beschuldigten) in jeder Richtung zu ändern, ist sie auch berechtigt (und in sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze des § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO verpflichtet), aus Anlaß der (wenngleich zum Nachteil des Beschuldigten erhobenen und an sich nur den Strafausspruch betreffenden) Berufung des Kammeranwalts zugunsten des Beschuldigten wahrzunehmen, daß ein Grund vorliegt, der die Verfolgung des Beschuldigten wegen des gegenständlichen Disziplinarvergehens ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 1/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1992 1 Bkd 1/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056056

Dokumentnummer

JJR_19920406_OGH0002_001BKD00001_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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