Norm
DSt 1872 §54 Abs3Rechtssatz
Da die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission berechtigt ist, das angefochtene Erkenntnis (zum Vorteil des Beschuldigten) in jeder Richtung zu ändern, ist sie auch berechtigt (und in sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze des § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO verpflichtet), aus Anlaß der (wenngleich zum Nachteil des Beschuldigten erhobenen und an sich nur den Strafausspruch betreffenden) Berufung des Kammeranwalts zugunsten des Beschuldigten wahrzunehmen, daß ein Grund vorliegt, der die Verfolgung des Beschuldigten wegen des gegenständlichen Disziplinarvergehens ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056056Dokumentnummer
JJR_19920406_OGH0002_001BKD00001_9200000_001