RS OGH 1992/4/7 5Ob47/92, 5Ob27/92, 5Ob28/92, 5Ob29/92, 5Ob41/92, 5Ob50/92, 5Ob54/92, 5Ob55/92, 5Ob5

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

AußStrG §9 I
GBG §122 B
StadtErnG §8
StadtErnG §9
StadtErnG §31 Abs3

Rechtssatz

Dieses besondere gesetzliche Vorkaufsrecht setzt einen Bedarf der Gemeinde für die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Zwecke voraus (§ 8 Abs 1 StadtErnG), sodass jede Umgehung der Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften unmittelbar in die öffentlichen Interessen der "vorkaufsberechtigten" Gemeinde eingreift. An ihrer Rekurslegitimation zur Abwehr von Grundbuchseintragungen, die unter Verletzung des § 31 Abs 3 StadtErnG bewilligt wurde, ist daher nicht zu zweifeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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