Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Die Frage der Wiederholungsgefahr hat nur für den Unterlassungsanspruch, nicht aber für den Anspruch auf Widerruf und Widerrufsveröffentlichung Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031893Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_001