RS OGH 1992/4/7 4Ob35/92, 6Ob312/01b

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ABGB §1330 BIV

Rechtssatz

Die Frage der Wiederholungsgefahr hat nur für den Unterlassungsanspruch, nicht aber für den Anspruch auf Widerruf und Widerrufsveröffentlichung Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031893

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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