TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/24 2001/14/0177

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;
UStG 1972 §12;
UStG 1994 §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H A in I, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 13. Juli 2001, RV 561/1-T7/00, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1992 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Baumeister. Er war beinahe ausschließlich für Unternehmen tätig, bei welchen Ing. U Gesellschafter bzw Geschäftsführer war.

Im Jahr 1992 erwarb der Beschwerdeführer von der T-GmbH, bei welcher er und Ing. U beteiligt waren und letzterer als Geschäftsführer fungierte, die Eigentumswohnung Top 23 in Innsbruck, T-Straße 32. Die Bau-GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer und Ing. U waren, hatte im Jahr 1992 ihren Unternehmenssitz in das genannte Haus in Innsbruck, T-Straße 32 verlegt. Dort stand dem Beschwerdeführer seither ein Arbeitsplatz in den Büroräumlichkeiten der Bau-GmbH zur Verfügung.

Im Zuge einer im April 1999 abgeschlossenen, den Zeitraum 1992 bis 1996 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Eigentumswohnung Top 23 in sein Betriebsvermögen aufgenommen und aus dem Erwerb der Wohnung Vorsteuern geltend gemacht. Der Prüfer habe festgestellt, dass vom Erwerb der Wohnung im April 1992 bis zum Herbst 1999 kein Telefonanschluss und auch keine sonstige Kommunikationsmöglichkeit (Telefax, Internetanschluss, etc) in der Wohnung vorhanden gewesen seien. Es habe im Haus keine Hinweise auf eine betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gegeben (wie etwa in Form von Firmentafeln, Hinweisschildern im Aufzug oder an der Wohnungstüre, Hinweisen am Klingelbrett). Die Wohnungseinrichtung habe aus einem Wohnzimmerschrank mit einer Sitzgarnitur, zwei Tischen mit zwei verstaubten Computern (nicht im Betriebsvermögen), 2 alten Holzstühlen, einer "Essgarnitur" mit sechs Sesseln, einem Fernseher, der Wohnzimmerbeleuchtung, einer Balkonsitzgruppe, einer Küche samt Geräten sowie einen im Schlafzimmer befindlichen "Tisch mit daraufliegenden Plänen" bestanden. Für eine Bürotätigkeit geeignete Beleuchtungsmöglichkeiten (leistungsfähige Strahler, oder ähnliches) oder geeignete Sitzmöglichkeiten seien genauso wenig vorhanden gewesen wie ein Zeichentisch und adäquate Computer. Der Beschwerdeführer habe von 1992 bis 1998 zum weitaus überwiegenden Teil Leistungen für die "Firmengruppe" des Ing. U, bei welcher der Beschwerdeführer zum Teil auch selbst beteiligt oder Geschäftsführer gewesen sei, erbracht. Für diese Leistungen sei ihm ein Dauerarbeitsplatz im Büro der "Firmengruppe" des Ing. U in Innsbruck, T-Straße 32, zur Verfügung gestanden. Er habe dieses Büro sehr häufig benutzt. Er sei für den Prüfer entweder in diesem Büro oder im Außendienst anzutreffen gewesen. Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer für die in Rede stehende Wohnung eine Haushaltsversicherung einschließlich Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Nach Ansicht des Prüfers sei eine betriebliche Nutzung der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Die Wohnung und die Einrichtungsgegenstände seien somit Privatvermögen; sie führten weder zu Betriebsausgaben noch zu Vorsteuern.

Gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechend ergangenen Bescheide brachte der Beschwerdeführer Berufungen ein. Er wendete ein, ein Telefonanschluss sei erst im Jahr 1998 errichtet worden, es sei aber stets ein Telefonanschluss in seiner privaten Wohnung in G vorhanden gewesen. Namensschilder seien im Haus in Innsbruck, T-Straße 32, nicht erforderlich gewesen. Aufträge kämen nicht wegen fehlender Firmenschilder nicht zustande. Im Übrigen sei an der Bürotüre ein Hinweisschild auf die Baumeistertätigkeit vorhanden gewesen. Die Einrichtung der betrieblich genutzten Wohnung habe nur aus Gegenständen bestanden, die ausschließlich der Berufsausübung dienten. Aus Ersparnisgründen habe der Beschwerdeführer keine neuen Büromöbel bzw -sessel angeschafft. Die Balkonsitzgruppe befinde sich am Balkon. Die Küche sei mit einem Kühlschrank und einem Elektroherd ausgestattet, solches dürfte allerdings in jedem Büro der Fall sein. Die Wohnung bestehe aus zwei Zimmern; das Finanzamt habe zu Unrecht ein Zimmer als Schlafzimmer bezeichnet, handle es sich doch dabei um einen weiteren Büroraum. Zu dem vom Prüfer angeführten Büro der Bau-GmbH in Innsbruck, T-Straße 32, Top 26, werde darauf verwiesen, dass dieses erst im Juli 1996 in Betrieb genommen worden sei. Im Jahr 1992 sei die P-Gasse 21 die Büroadresse der Bau-GmbH gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich aber schon 1992 entschlossen, mit einem eigenen Büro in seine selbständige Baumeistertätigkeit zu investieren. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass auch die Bau-GmbH beabsichtige, ein Büro in der T-Straße einzurichten.

Der Beschwerdeführer sei nicht nur für die Bau-GmbH, sondern auch für andere Unternehmen tätig geworden (er legte den Berufungen Ausgangsrechnungen bei).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangten Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Ermittlungen hätten ergeben, dass die Bau-GmbH bereits im Jahr 1992 ihren Sitz nach Innsbruck, T-Straße 32 verlegt habe (Verständigung des Stadtmagistrates Innsbruck, Gewerbeamt, vom 3. und 28. September 1992 über Veränderungen im Gewerberegister). Die Chef-Sekretärin der Bau-GmbH sei am 4. Mai 2001 vom Berichterstatter der belangten Behörde befragt worden und habe dabei die Auskunft erteilt, dass die Bau-GmbH das Büro in der T-Straße 32 bereits im Jahr 1992 bezogen habe und der Beschwerdeführer in dem besonders gut ausgestatteten Büro einen ständigen Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt habe. Dem Beschwerdeführer seien diese Umstände vorgehalten worden. Er habe sich damit verantwortet, dass sich seine Berufungsausführungen bloß auf die Wohnungseigentumseinheit Top 26 bezogen hätten; nur diese Einheit werde erst seit 1996 von der Bau-GmbH benutzt. Dem Beschwerdeführer sei vorgehalten worden, dass ihm an der Adresse T-Straße 32 bereits seit 1992 ein Arbeitsplatz (in der Einheit Top 17) zur Verfügung gestanden sei; auf diesen Vorhalt sei kein Widerspruch erfolgt. Damit stehe für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Gebäude T-Straße 32 ab dem Jahr 1992 über einen Arbeitsplatz (der Bau-GmbH) verfügt habe. Der Darstellung des Betriebsprüfers betreffend die Einrichtungsgegenstände der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers (Wohnzimmerschrank, Sitzgarnitur, Essgarnitur, TV-Gerät, etc) sei dieser nicht entgegen getreten.

Der Umstand, dass in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers von 1992 bis 1998 weder Telefon- noch Telefaxanschluss vorhanden gewesen sei, und dass die Ausstattung nicht dem typischen Erscheinungsbild eines Büros entsprochen habe, dem Beschwerdeführer aber im selben Haus ein bestens ausgestattetes Büro zur Verfügung gestanden sei, lasse es nach Ansicht der belangten Behörde als nicht glaubwürdig erscheinen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung zur Verrichtung beruflicher Aufgaben benutzt habe.

Im Übrigen habe der Berichterstatter der belangten Behörde den Beschwerdeführer befragt, welche konkreten betrieblichen Arbeiten in der in Rede stehenden Wohnung erbracht worden seien, und habe der Beschwerdeführer daraufhin nur ein "Projekt Füssen" benannt. Anlässlich einer telefonischen Anfrage vom 6. November 2000 habe der Beschwerdeführer dem Berichterstatter mitgeteilt, dass auch hinsichtlich dieses "Projektes Füssen" die Bau-GmbH Auftraggeber sei.

Der Beschwerdeführer habe als Nachweis dafür, nicht nur für die Bau-GmbH tätig geworden zu sein, fünf an die R-KG adressierte Ausgangsrechnungen sowie zwei an die R-GmbH adressierte Rechnungen, jeweils über von ihm erstellte Leistungen der Abgabenbehörde vorgelegt. Hiezu verwies die belangte Behörde darauf, dass diese beiden Gesellschaften ebenfalls der im Betriebsprüfungsbericht genannten "Firmengruppe" des Ing. U zuzuordnen seien, zumal in diesen Gesellschaften Ing. U Gesellschafter und Geschäftsführer sei. Zudem sei der Sitz dieser beiden Gesellschaften ebenfalls an der Adresse T-Straße 32. Lediglich eine weitere der vorgelegten Rechnungen (aus dem Jahr 1997 über die Erstattung eines Gutachtens, Rechnungsbetrag bloß

17.400 S) sei an die A-GmbH gerichtet gewesen.

Die ehemals für die Bau-GmbH tätige Chef-Sekretärin habe angegeben, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass der Beschwerdeführer an der Adresse T-Straße 32 eine Wohnung erworben habe. Nach Ansicht der belangten Behörde spreche auch dieser Umstand gegen eine berufliche Verwendung der Wohnung. Hätte der Beschwerdeführer die Wohnung tatsächlich als Büro genutzt, hätte die Sekretärin in einem Zeitraum von rund sechs Jahren (von 1992 bis 1997) diesen Umstand wahrnehmen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Sekretärin angegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihr jeweils bei Verlassen des Büros der Bau-GmbH mitgeteilt, dass und wo er sich auf Außendienst befinde. Hätte der Beschwerdeführer seine in Rede stehende Wohnung aufgesucht, so hätte er dies wohl zumindest einmal im Zeitraum von 1992 bis 1997 der Sekretärin mitgeteilt.

Der belangten Behörde erschien es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung als Büro genutzt habe. Die mit der Wohnung zusammenhängenden Ausgaben seien daher keine Betriebsausgaben. Der Abzug von Vorsteuern für die in Zusammenhang mit der Wohnung angefallenen Kosten sei ebenfalls unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer die Wohnung in Innsbruck, T-Straße 32, in den Streitjahren nicht für betriebliche Zwecke bzw nicht für Zwecke seines Unternehmens benutzt habe.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei (gewerberechtlicher) Geschäftsführer von drei Gesellschaften gewesen. Seine Tätigkeit habe im Wesentlichen in der Kontrolle der Baustellen bestanden; er habe diese Tätigkeit hautsächlich während der Tagesarbeitszeit von 8 bis 17 Uhr ausgeübt. Für Verwaltungsagenden seien dem Beschwerdeführer von den entsprechenden Gesellschaften Büroräume zur Verfügung gestellt worden. Die Kontrolle der Geschäftsbücher und der Baustellenabrechnungen habe er aber in den frühen Abendstunden in seiner eigenen Eigentumswohnung (Büroräume) vorgenommen. Darüber hinaus habe er seine Büroräume für die Vorbereitung und Abrechnung selbständig übernommener Bauleitungen, für die Ausarbeitung von Beratungskonzepten, für die Erstellung von Gutachten sowie für die eigene Verwaltung verwendet. Dem Beschwerdeführer seien im Jahr 1992 größere Bauleistungen im Zusammenhang mit dem "Bauprojekt Füssen" zugesagt worden. Die Anschaffung eigener Büroräumlichkeiten sei daher unbedingt erforderlich gewesen. Die belangte Behörde habe ihre Beweiswürdigung entscheidend auf die Ausstattung seiner Eigentumswohnung gestützt. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er aus Kostengründen auf eine aufwendige Büroausstattung verzichtet habe; eine moderne Büroeinrichtung sei für eine effiziente Arbeit als Bauingenieur nicht erforderlich. Der Wohnzimmerschrank habe als Aktenablage gedient, auf der Sitzgarnitur habe er einschlägige Fachliteratur studiert. Es hätten sich aber auch zwei Schreibtische mit Schreibtischlampe, Rechenmaschine etc in der Wohnung befunden. Ein dazugehöriger Schreibtischstuhl sei zur Zeit der Besichtigung der Wohnung durch den Betriebsprüfer gerade zur Reparatur gewesen. Die Essgarnitur habe als Besprechungstisch gedient. Die beiden Computer seien vom Beschwerdeführer nicht verwendet worden; sie seien lediglich bei ihm abgestellt gewesen. Der von der Behörde als Schlafzimmer bezeichnete Raum sei ein weiterer Büroraum; dieser werde zum Auflegen von Plänen verwendet.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, 2001/14/0217).

Im Beschwerdefall hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde dieser verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach ihm - entgegen seinem Berufungsvorbringen - bereits im Jahr 1992 an der Adresse Innsbruck, T-Straße 32, ein komfortables Büro der Bau-GmbH (Top 17) zur Verfügung gestanden sei. Da er im Rahmen des "Bauprojektes Füssen" im Auftrag der Bau-GmbH tätig gewesen ist, wird mit dem Hinweis auf dieses Projekt die Notwendigkeit oder die tatsächliche Nutzung eines eigenen Büros nicht aufgezeigt.

Mit dem Vorbringen, er habe während der Tagesarbeitszeit Baustellen besucht und erst während der Abendstunden Arbeitsleistungen in seiner Eigentumswohnung Top 23 erbracht, geht der Beschwerdeführer offenkundig auf das Vorbringen der Chef-Sekretärin der Bau-GmbH ein. Diese hatte vorgebracht, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Haus in Innsbruck, T -Straße 32, ein eigenes Büro betreibe und sich dort zur Verrichtung beruflicher Tätigkeiten aufgehalten habe. Er habe vielmehr seine Innendiensttätigkeit im Büro der Bau-GmbH ausgeübt; im Falle von Außendiensten sei er jedenfalls morgens im Büro erschienen und habe mitgeteilt, dass er sich auf einer Baustelle befinde. Dieses Vorbringen entkräftet nicht das Argument der belangten Behörde, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, würde die Chef-Sekretärin über den Zeitraum von 1992 bis 1997 nicht bemerken, dass der Beschwerdeführer neben den Büroräumen der Bau-GmbH im selben Haus auch noch eigene Büroräume für berufliche Zwecke verwende.

Zu den Leistungen des Beschwerdeführers gegenüber anderen Gesellschaften als der Bau-GmbH hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass diese Gesellschaften - gleich wie die Bau-GmbH - in einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer und zu Ing. U stünden, weshalb auch Arbeiten für diese Gesellschaften im Büro der Bau-GmbH erbracht werden durften. Die Beschwerde behauptet nicht, dass der Beschwerdeführer konkrete Leistungen nicht im Büro der Bau-GmbH in der T-Straße 32 hat ausführen dürfen. Soweit in der Beschwerde allgemein die Erstellung von Gutachten angesprochen wird, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur auf die Erstellung eines Gutachtens (für die A-GmbH, Rechnungssumme: 17.400 S inkl Umsatzsteuer) hingewiesen hat; die Erstellung eines einzigen Gutachtens erfordert aber keine eigenen Büroräumlichkeiten.

Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass auch ein in der Art eines Wohnzimmers eingerichteter Raum für Bürozwecke Verwendung finden kann. Die belangte Behörde hat aber die Ausstattung der Wohnung ohnedies nur als weiteres Indiz und zur Abrundung des Bildes vor dem Hintergrund herangezogen, dass dem Beschwerdeführer im selben Haus in den Räumlichkeiten der Bau-GmbH seit 1992 ein "überdurchschnittlich gut ausgestattetes" Büro (auch mit Telefonanschluss) zur Verfügung gestanden ist.

Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde aufzuzeigen, weshalb gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, Ing. U als Zeugen zu vernehmen, unterlässt er es darzustellen, zu welchem Beweisthema der Zeuge hätte vernommen werden sollen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er im Verwaltungsverfahren einen Beweisantrag auf Vernehmung von Ing. U nicht gestellt hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am 24. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140177.X00

Im RIS seit

22.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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