RS OGH 1992/4/7 4Ob523/92, 6Ob2078/96y, 3Ob113/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ABGB §431
GBG §61 A
GBG §62

Rechtssatz

Ist der Erwerber (Dritte) nicht gutgläubig, dann bleibt dem durch die unrichtige Eintragung Beschwerten das Recht zur Löschungsklage während der 30-jährigen Verjährungsfrist offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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