Norm
ABGB §431Rechtssatz
Ist der Erwerber (Dritte) nicht gutgläubig, dann bleibt dem durch die unrichtige Eintragung Beschwerten das Recht zur Löschungsklage während der 30-jährigen Verjährungsfrist offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019