RS OGH 1992/4/7 10ObS316/91, 10ObS105/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z7
B-KUVG §90 Abs2 Z6

Rechtssatz

Ein Unfall, den ein Kursteilnehmer an einer im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung durchgeführten Ausbildungsveranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilnehmer, und anschließend auf dem Weg zurück erleidet, steht unter Unfallversicherungsschutz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsreise, Arbeitszuteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085008

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_010OBS00316_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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