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L00045 Amt der Landesregierung Salzburg;Norm
AVG §58;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden des M in B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter in 5020 Salzburg, Sterneckstrasse 55, gegen Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde 1) vom 24. November 2000, Zl. 0/82- 5/1316805/169-2000, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, und 2) vom 1. März 2001, Zl. 0/82- 5/1316805/178-2001, betreffend Verhandlungsbeschluss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1., 2. und 4. verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen - hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Umfang des Spruchpunktes 3. - wird die gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.345,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er ist der Bezirkshauptmann des Bezirkes J.
Der Spruch des zur hg. Zl. 2001/09/0005 erstangefochtenen Bescheides vom 24. November 2000 hat folgenden Wortlaut:
"Gegen den Landesbeamten, Bezirkshauptmann M, geb. 1944, wird nach Einlangen der Disziplinaranzeige durch das Amt der Salzburger Landesregierung (Personalabteilung) als Disziplinarbehörde I. Instanz, wegen des Verdachtes folgender Dienstpflichtverletzungen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet:
Bezirkshauptmann M wird verdächtigt
1. in der Angelegenheit der Bewilligung des ersten Pongauer Country- und Volksmusikfestivals bei der Abgabe einer öffentlichen Erklärung im Internet im Mai 2000 wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben;
2. in der Angelegenheit der Bewilligung der Tiefgarage der Ehegatten J (richtig: J) und D M in F eine im Hinblick auf ein verwandtschaftliches Naheverhältnis wahrzunehmende Befangenheit nicht wahrgenommen zu haben;
3. in der Angelegenheit der obigen Tiefgarage in F bei den gegenüber dem Bürgermeister dieser Gemeinde erteilten Auskünften mangelnde Sorgfalt walten lassen haben; und
4. in der Angelegenheit obiger Tiefgarage bei der Abgabe einer öffentlichen Erklärung im Internet im Mai 2000 wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben.
Weiters wird aufgrund der erfolgten Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Salzburg in der ebenfalls unter anderem die oben angeführten Verdachtsmomente enthalten sind, das Disziplinarverfahren unterbrochen.
Rechtsgrundlagen: §§ 49 und 50 Salzburger Landes-Beamtengesetz, LBGl. (richtig: LGBl.) Nr. 1/1987 in der Fassung LBGl. (richtig: LGBl.) Nr. 3/2000."
Die Begründung dieses Bescheides lautet:
"Mit Schreiben vom 15.11.2000 ist vom Herrn Landesamtsdirektor der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung, als für die Durchführung von Disziplinarangelegenheiten zuständige Dienststelle, mitgeteilt worden, dass die von der Dienstbehörde berufene Kommission zur Untersuchung der Vorfälle gegen Bezirkshauptmann M im vorgelegten Gesamtbericht vom 29.8.2000, Zl. 0/8-5/1316805/158-2000, hinsichtlich folgender Sachverhalte der Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen verwirklicht sieht.
Der Veranstalter von Country- und Volksmusikfestivals, G, hat am 9.6.1994 bei der BH J um eine Veranstaltungsbewilligung für das 1. Pongauer Country- und Volksmusik-Festival vom
1. bis 5.6.1994 angesucht. In der diesem Ansuchen beiliegenden Beschreibung sind die geplanten Musikdarbietungen mit Ende 22.00 Uhr vorgesehen. Das Festival sollte in Bischofshofen, Gasteinerstraße - Luttersbachgasse, stattfinden, wo in der Nähe neben anderen Anrainern auch M in der Lgasse 3 wohnt. Dieses Schreiben vom 9.5., eingelangt am 10.5. in der Bezirkshauptmannschaft, trägt den handschriftlichen Vermerk des Herrn M: 'Bitte Rücksprache MG 94/05/10'. Am 13.5.1994 verfertigte
M handschriftlich einen Aktenvermerk, wonach sich ein Unternehmer aus der gastronomischen Betreuung des Festivals zurückgezogen habe, weil der Veranstalter G nicht rechtzeitig die erforderlichen Bewilligungen erwirkt habe. Am 18.5.1994 suchte der Veranstalter G bei der Bezirkshauptmannschaft um Verlängerung der Zeit der möglichen Musikdarbietung bis 24.00 Uhr an. Außerdem sucht G mit Schreiben vom 19.5.1994 bei der Marktgemeinde Bischofshofen um Sperrstundenverlängerung bis 24.00 Uhr an. Dieses Ansuchen wird mit Telefax-Kurzbrief von der Marktgemeinde Bischofshofen am 25.5.1994 der Bezirkshauptmannschaft J übermittelt. Die Verlängerung der Zeit der geplanten Musikdarbietungen wurde von der Marktgemeinde Bischofshofen in diesem Kurzbrief befürwortet. Auf diesem Kurzbrief findet sich der handschriftliche Vermerk vom selben Tag von M mit folgendem Wortlaut: '1.) Musikschluss 22 h heute mit Herrn G vereinbart. 2.) Sperrstundenverlängerung mit schriftlichem Bescheid, der vorzulegen ist.' Außerdem befindet sich auf diesem Kurzbrief der handschriftliche Vermerk Ms:
'Amt 6'. M gibt hiezu an: 'Was den Vorhalt und die Frage betrifft, wonach im Akt ein handschriftlicher Vermerk vom 25.5.1994 aufscheine, dem gemäß Bezirkshauptmann M mit Herrn G an diesem Tag einen Musikschluss 22.00 Uhr vereinbart haben soll, wird mitgeteilt, dass der handschriftliche Vermerk vom 25.5.1994 auf ein Telefonat mit Herrn G zurückgeht, bei dem sich Bezirkshauptmann M vergeblich bemüht hat, diesem klar zu machen, dass die Bezirkshauptmannschaft im veranstaltungsbehördlichen Verfahren keine Sperrstunde festlege, sondern Betriebszeiten. Um die Sperrstundenregelung müsse er beim Bürgermeister gesondert ansuchen und darüber einen schriftlichen Bescheid verlangen. Es gab daher keine Vereinbarung'. Am 30.5.1994 fand zu dem Ansuchen von Herrn G die mündliche Verhandlung, geleitet vom zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft, statt, an der als sanitätspolizeilicher Sachverständiger über Ersuchen von M in Vertretung des urlaubsbedingt anwesenden Amtsarztes von der Landessanitätsdirektion Herr O teilnahm. O hielt in seinem Gutachten das Ende der musikalischen Darbietungen mit 22.00 Uhr für notwendig. Diese zeitliche Grenze findet sich dann auch in den Vorschreibungen des Bescheides vom 31.5.1994.
In einer öffentlichen Erklärung von M über seine Homepageseite im Internet erklärt er Mitte Mai 200 (richtig: 2000) u. a.: 'Die Auflagen im Bewilligungsbescheid gründen sich samt und sonders auf die Forderungen der zuständigen Sachverständigen, die für deren Richtigkeit auch die Haftung zu tragen haben. Ich selbst habe am Verfahren in keiner Weise teilgenommen, auch keine Einwendungen erhoben'.
Der diesbezügliche Akt der Bezirkshauptmannschaft ist der Personalabteilung am 30.5.2000 zugegangen.
Weiters wird zur Bewilligung einer Tiefgarage in F folgendes ausgeführt:
Die Ehegatten J (richtig: J) und D M, die laut Angabe des Bezirkshauptmannes M mit ihm in der Seitenlinie im 4. Grad verwandt sind, betreiben im Namen der 'H & Co' in F ein Hotel. In der Nähe des Hotels befindet sich ein nunmehr als Appartementhaus oder Gästehaus bezeichnetes Objekt, für das über Ansuchen des H M mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F am 06.06.1972 die 'Baubewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Pensionsgebäudes' und in weiterer Folge mit Bescheid vom 26.04.1974 unter dem Betreff 'H M, Neubau einer Frühstückspension' die entsprechende Benützungsbewilligung erteilt wurde.
Am 04.09.1998 suchten die Ehegatten M bei der Gemeinde F um Baubewilligung für den Zubau einer Tiefgarage beim Appartementhaus an. Daraufhin sprach Bürgermeister S noch Anfang September 1998 bei Bezirkshauptmann M vor, um sich über die Behördenzuständigkeit zu erkundigen. Dieser habe laut Bürgermeister S erklärt, dass zuständigkeitshalber zu Recht beim Bürgermeister um Baubewilligung angesucht wurde und kein gewerberechtliches Verfahren erforderlich sei. Im Bauverfahren kam es in der Folge zu Einwendungen durch einen Nachbarn. Die für 17.09.1998 anberaumte Bauverhandlung wurde ausgesetzt und auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Schreiben von J und D M vom 18.09.1998 wurde das Ansuchen um Baubewilligung zurückgezogen.
Am 21.09.1998 suchten J und D M um Kenntnisnahme der Bauanzeige für die Errichtung der Tiefgarage beim Appartementhaus an. Ebenfalls am 21.09.1998 wurde von der Bezirkshauptmannschaft J über Einschreiten des Grundeigentümers 'H & Co' eine Bauplatzerklärung erteilt. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes M an die Gemeinde F vom 22.09.1998 wurde die Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides mitgeteilt. Nach positiver Beurteilung durch den zuständigen bautechnischen Sachverständigen wurde sodann mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24.09.1998 die Bauanzeige der Ehegatten M für die Errichtung der Tiefgarage mit Lüftungsanlage zur Kenntnis genommen. Die Baubeginnsanzeige wurde am 25.09.1998 erstattet.
Am 19.10.1998 erhielt der damalige Leiter des Gewerbeamtes der Bezirkshauptmannschaft J A, einen Anruf der Nachbarin E mit der Anfrage, ob bei der Bezirkshauptmannschaft ein gewerberechtliches Verfahren betreffend die Tiefgarage in F anhängig sei. A erfuhr dabei nach eigener Aussage erstmals von dieser Problematik.
Er teilte Frau E mit, dass bei der Bezirkshauptmannschaft kein Akt vorhanden sei und empfahl ihr, sich bezüglich einer Auskunft an die Gemeinde F zu wenden. In der Folge kam ein weiterer Anruf der Frau E an A, in dem sie ihm mitteilte, sie hätte sich an das Bürgerbüro in Salzburg gewendet; dieses habe ihr empfohlen, sie möge sich an eine andere Bezirkshauptmannschaft um Auskunft wenden. Weiters hätte Bezirkshauptmann M bei A angerufen und mitgeteilt, den Fall habe w als leitender Sachbearbeiter des Bauamtes verhandelt.
Am 23.10.1998 brachte Frau E bei der zuständigen Abteilung 1 des Amts der Landesregierung eine Aufsichtsbeschwerde ein, in der ausgeführt wurde, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der Tiefgarage um einen gewerblichen Zubau handle, für den eine Bauverhandlung nötig gewesen wäre. Mit Schreiben vom 25.11.1998 ersuchte die Abteilung 1 die Gemeinde F um Stellungnahme zu dieser Aufsichtsbeschwerde. Eine Durchschrift dieses Schreibens erging an die Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung mit dem Hinweis, dass es sich laut Aufsichtsbeschwerde um einen gewerblichen Zubau handle. Laut Bürgermeister S hat dieser nach dem Zeitpunkt der Aufsichtsbeschwerde, vermutlich im Dezember 1998, ein zweites Mal den Bezirkshauptmann M kontaktiert. A sei bei der Aussprache kurz dabei gewesen. Der Bürgermeister hätte bemerkt, dass M und A in rechtlicher Hinsicht nicht ganz einig seien. A gab dazu an, er wäre am 17.12.1998 zum Bezirkshauptmann gerufen worden, wo schon Bürgermeister S mit dem Baurechtsakt anwesend war. Der Bezirkshauptmann wollte geklärt haben, dass keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich sei und habe ihn gefragt: 'Kann man das positiv bewerten, dass dem Bürgermeister nichts passiert?'. Nach Studium des Gemeindeaktes übers Wochenende habe A eine 'Notiz' verfasst und diese zusammen mit dem Gemeindeakt von seiner Sekretärin in das Büro des Bezirkshauptmannes bringen lassen. In dieser 'Notiz' vom 21.12.1998 wird zusammenfassend festgestellt, dass im Falle gewerblicher Nutzung eine gewerbe-behördliche Betriebsanlagengenehmigung für das Tiefgaragenprojekt wegen möglicher Lärmbelästigung von Nachbarn und Berührung von Kundenschutzbelangen erforderlich wäre. Im Akt findet sich sodann eine Stellungnahme des Sachverständigen ü vom 12.01.1999, in der darauf hingewiesen wird, dass entgegen dem ursprünglichen Vorhaben, die bereits errichtete Garage mit einer mechanischen Lüftungsanlage auszustatten, nunmehr vorgesehen ist, die Tiefgarage natürlich zu belüften. Daraufhin teilte der Bezirkshauptmann M dem Bürgermeister von F mit Schreiben vom 18.01.1999 mit, dass durch den nunmehr vom Sachverständigen für entbehrlich gehaltenen Einbau einer Lüftungsanlage es an einer Belästigungsmöglichkeit für die Nachbarschaft fehle, weshalb eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Garage nicht erforderlich und damit eine Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde gegeben sei. Bürgermeister S hat diese Stellungnahme des Bezirkshauptmannes laut eigener Aussage bei einer weiteren Vorsprache vom Bezirkshauptmann mitgegeben erhalten. Sodann teilte Bürgermeister S der Abteilung 1 des Amtes der Landesregierung mit Schreiben vom 25.01.1999 in Beantwortung der von Frau E erhobenen Aufsichtsbeschwerde mit, es sei von der Bezirkshauptmannschaft festgestellt worden, dass für die Tiefgarage eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei; daher habe der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die Bauanzeige (u.a. unter Zugrundelegung der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft) zur Kenntnis genommen. Die Abteilung 1 teilte Frau E mit Schreiben vom 02.02.1999 den Inhalt des vorzitierten Schreibens des Bürgermeisters mit und wies darauf hin, dass aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde eine Verletzung von Gesetzen nicht festgestellt werden konnte. Ein Durchschlag dieses Schreibens erging jedoch auch an die Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung mit dem Ersuchen um aufsichtsbehördliche Prüfung des gegenständlichen Vorhabens. In einem Aktenvermerk eines Sachbearbeiters der Abteilung 5 vom 04. oder 05.08.1999 wurde aufgrund eines Lokalaugenscheines und einer Befragung des Betreibers des Appartementhauses Ms (der angab, die Tiefgarage diene nur privaten Zwecken) die Meinung vertreten, für die Tiefgarage sei derzeit eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich; der Bauherr sei jedoch für den Fall, dass die Tiefgaragenabstellplätze den Gästen des Appartementhauses zur Verfügung gestellt werden sollen, darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies nur nach gewerbebehördlicher Genehmigung erfolgen dürfe; da die eingereichten Projektunterlagen beim Lokalaugenschein nicht zur Verfügung standen, sei eine Prüfung nicht möglich gewesen und hätte eine gewerbliche Nutzung an diesem Tage nicht nachgewiesen werden können.
In einer öffentlichen Erklärung im Rahmen seiner 'Homepage' im Internet erklärte der Bezirkshauptmann im Mai 2000 zum Thema Tiefgarage in F: 'Die Frage, ob für einen Garagenbau in F eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein werde oder nicht, hat sich mir nie gestellt. Zur Beantwortung dieser Frage wäre auch der damalige Leitende Sachbearbeiter im Gewerbeamt, A, zuständig gewesen. Ob dieser zu dieser Frage sich je geäußert hat, entzieht sich meiner Kenntnis; im Gewerbeamt liegt ein Akt jedenfalls heute nicht auf. Gegebenenfalls wäre die Errichterin der Garage aber durch das Gewerbeamt auf die Genehmigungspflicht hinzuweisen und zur Antragsstellung aufzufordern gewesen'.
Am 30.05.2000 führte der neue Leiter des Bau- und Gewerberechtsamtes der Bezirkshauptmannschaft eine Überprüfung des Gästehaus H einschließlich Tiefgarage durch und teilte dem Bezirkshauptmann M mit Bericht vom 06.06.2000 abschließend mit, dass, solange nicht schlüssig das Gegenteil bewiesen ist, davon auszugehen sei, dass es sich bei dieser Tiefgarage um keine gewerbliche Betriebsanlage handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Seitens der Dienstbehörde wurde die Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung als in gewerberechtlichen Fragen im Namen des Landeshauptmannes zuständige Aufsichtsbehörde um eine gutachtliche Stellungnahme zur Frage ersucht, ob für die Errichtung und den Betrieb der Tiefgarage beim Appartementhaus H in F eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich war bzw. ist. Als Beurteilungsgrundlagen konnten der Abteilung 5 die Chronologie zum Fall 'Tiefgarage beim Appartementhaus H in F' vom 04.07.2000 samt Ergänzung vom 13.07.2000 ein Farbprospekt 'Genießer Hotel H', sowie Auszüge aus dem Zimmernachweis des Tourismusverbandes F (Stand: 01.06.1999) zur Verfügung gestellt werden. In der ausführlichen Stellungnahme der Abteilung 5 wird zusammenfassend festgestellt, dass anhand der Unterlagen kein Zweifel darüber bestehen kann, dass das Gästehaus H regelmäßig zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmt ist, es sich somit um eine gewerbliche Berufsausübung und damit um eine Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt. Zumindest seit der Auflage des Zimmernachweises des Tourismusverbandes F, der den Stand vom 01.06.1999 wiedergibt und in dem den Gästen des Landhauses H neben anderen Leistungen auch die Benützung der Tiefgarage angeboten wird, stellt letztere einen Bestandteil der gewerblichen Betriebsanlage 'Landhaus H' dar. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen ist daher spätestens ab dem vorgenannten Zeitpunkt vom Erfordernis einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 auszugehen, da eine Beeinträchtigung eines Teiles der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht ausgeschlossen werden kann.
Dazu bezughabende Aktenunterlagen sind der Personalabteilung am 30.5.2000 und am 19.6.2000 vorgelegt worden.
Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens liegen damit ausreichende Verdachtsmomente vor, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Eine abschließende rechtliche Würdigung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist erst im folgenden Verfahren vorzunehmen.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist rechtzeitig und erfolgt innerhalb sechs Monaten ab Kenntnis (30.5.2000 bzw. 19.6.2000) der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde und ist somit keine Verjährung eingetreten.
Die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens war aufgrund der erfolgten Mitteilung an die Staatsanwaltschaft von 20.11.2000, welche auch diese Angelegenheit zum Inhalt hatte, zu verfügen."
Der Spruch des zur hg. Zl. 2001/09/0156 zweitangefochtenen Bescheides vom 1. März 2001 hat folgenden Wortlaut:
I. Anberaumung der mündlichen Verhandlung
Im Zuge des mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregeierung als Disziplinarbehörde I. Instanz vom 24.11.2000, Zl. 0/82-5/1316805/169-2000, gegen den Landesbeamten Bezirkshauptmann M wegen des Verdachtes
1. in der Angelegenheit der Bewilligung des 1. Pongauer Country- und Volksmusikfestivals bei der Abgabe einer öffentlichen Erklärung im Internet im Mai 2000 wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben;
2. in der Angelegenheit der Bewilligung der Tiefgarage der Ehegatten J und D M in F eine im Hinblick auf ein verwandtschaftliches Naheverhältnis wahrzunehmende Befangenheit nicht wahrgenommen zu haben;
3. in der Angelegenheit der obigen Tiefgarage in F bei den gegenüber dem Bürgermeister dieser Gemeinde erteilten Auskünften mangelnde Sorgfalt walten lassen zu haben sowie
4. in der Angelegenheit obiger Tiefgarage bei der Abgabe einer öffentlichen Erklärung im Internet im Mai 2000 wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben,
eingeleiteten Disziplinarverfahren wird
die mündliche Verhandlung
für 22. März 2001, um 9.00 Uhr, am Sitz der Personalabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, Sitzungszimmer der Personalabteilung (Parterre), Kaigasse 14-16, 5020 Salzburg, anberaumt.
Die Parteien und ihre Vertreter werden aufgefordert, zu der mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Die Verhandlung kann auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden.
II. Anschuldigungspunkte
Der Bezirkshauptmann M wird im Sinne der Verdachtspunkte 1, 2 und 4 des Bescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24.11.2000 beschuldigt,
1) er habe in der ab dem 15. Mai 2000 über seine Homepage im Internet veröffentlichen Erklärung zu den Vorwürfen, die in Zusammenhang mit der im Juni 1994 abgehaltenen Veranstaltung des 1. Pongauer Country- und Volksmusikfestivals in Bischofshofen gegen ihn erhoben worden waren, durch die Behauptung, er selbst habe am Verfahren in keiner Weise teilgenommen, auch keine Einwendungen erhoben, die Unwahrheit verbreitet und habe dadurch
a) seine allgemeine Dienstpflicht, seine dienstlichen Aufgaben treu zu besorgen sowie
b) seine allgemeine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und sich sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes ehrenhaft zu verhalten, verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen begangen;
2) er habe
a) dem Bürgermeisters der Gemeinde F, S, bei dessen Vorsprache im September 1998 zur Abklärung der baurechtlichen Zuständigkeit für den Zubau einer Tiefgarage zu einem Gästehaus in
F durch die Ehegatten D und J M und der diesbezüglichen Vorfrage, ob eine gewerbebehördliche Betriebsanglagengenehmigung erforderlich sei, eine Rechtsauskunft erteilt,
b) im Dezember 1998 eine weitere Unterredung mit dem Bürgermeister S betreffend die baurechtliche Zuständigkeit für den Zubau der Tiefgarage und die Vorfrage der Erforderlichkeit einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gehabt, sowie
c) Bürgermeister S mit Schreiben vom 18.1.1999 mitgeteilt, dass eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich und damit die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde gegeben sei,
obwohl er mit dem Bauherrn D M in der Seitenlinie im 4. Grad verwandt ist, und habe damit seine Dienstpflicht, sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen begangen;
3) er habe in der ab dem 15. Mai 2000 über seine Homepage im Internet veröffentlichen Erklärung zu den Vorwürfen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage der Ehegatten D und
J M in F gegen ihn erhoben worden waren, durch die Behauptungen, die Frage, ob für einen Garagenbau in F eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein werde, habe sich ihm nie gestellt, und es sich seiner Kenntnis entziehe, ob sich der zuständige damalige Leiter des Gewerbeamtes, A, zu dieser Frage geäußert habe, die Unwahrheit verbreitet und habe dadurch
a) seine allgemeine Dienstpflicht, seine dienstlichen Aufgaben treu zu besorgen, sowie
b) seine allgemeine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und sich sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes ehrenhaft zu verhalten, verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen begangen.
III. Einstellung
Im Hinblick auf Verdachtspunkt 3 des Bescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24.11.2000 betreffend mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung in der Angelegenheit der Tiefgarage der Ehegatten J und D M in F an den Bürgermeister der Gemeinde F wird das Disziplinarverfahren gegen Herrn Bezirkshauptmann M eingestellt.
Rechtsgrundlagen: §§ 9 Abs. 1 und 2, 9e, 33, 51 Abs. 1 Z. 1, 52 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Z. 1 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 - L-BG, LGBl. Nr. 1/1987 idF LGBl. Nr. 3/2000"
Die Begründung dieses Bescheides zum Einstellungsgrund lautet:
"Im Projektgenehmigungsverfahren bestimmt der Antragssteller mit seinem Antrag den Verfahrensgegenstand. Wird ein Projekt eingereicht, für das nach der Gewerbeordnung eine gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist, fällt die baubehördliche Bewilligung für den Bereich der Gemeinde F in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft J, ansonsten in die Zuständigkeit des Bürgermeisters. Weder aus dem Antrag der Ehegatten M noch aus den zur Genehmigung vorgelegten Planunterlagen war eine auf eine gewerbliche Nutzung der Tiefgarage gerichtete Absicht der Bauwerber ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage der baubehördlichen Zuständigkeit allein aufgrund der mit dem Projektantrag vorgelegten Unterlagen beurteilt werden konnte und sich daher Herr Bezirkshauptmann M bei der Erteilung der diesbezüglichen Auskunft an den Bürgermeister der Gemeinde F keinen Mangel an Sorgfalt hat zuschulden kommen lassen. Dies gilt umso mehr, als die Bauwerber die ihnen unterstellte Absicht einer gewerblichen Nutzung der Tiefgarage im Bauverfahren in schriftlicher Form ausdrücklich dementiert haben.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 L-BG ist daher das Disziplinarverfahren in Verdachtspunkt 3 des Bescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 24.11.2000 einzustellen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat."
Gegen diese Bescheide - hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides jedoch ausdrücklich nur im Umfang seiner Spruchpunkte I. und II. - richten sich die vorliegenden (zu den Zlen. 2001/09/0005 und 2001/09/0156 erhobenen) Beschwerden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den zweitangefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Juni 2001, B 593/01-4, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 14. August 2001, B 593/01-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den erstangefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, dass kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werde, und durch den zweitangefochtenen Bescheid zudem darin, dass wegen der in Spruchpunkt II. umschriebenen Anschuldigungen keine mündliche Verhandlung anberaumt werde. Der Beschwerdeführer beantragt, den erstangefochtenen Bescheid (zur Gänze) und den zweitangefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Disziplinarverfahrens vorgelegt und zu den Beschwerden jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Zu diesen Gegenschriften erstattete der Beschwerdeführer jeweils eine Replik.
Die belangte Behörde stellte ihre zur Zl. 2001/09/0005 erstattete Gegenschrift (mit Schriftsatz vom 29. Mai 2001) dahingehend richtig, dass der Beschwerdeführer - laut einem am 9. Mai 2000 vom Landesamtsdirektor erstellten Aktenvermerk - nicht das Verwandtschaftsverhältnis selbst geleugnet habe, sondern der Beschwerdeführer habe die in Medienberichten hergestellte Verbindung (mit einer von Medien behaupteten Einflussnahme in der Angelegenheit der Tiefgarage der Ehegatten M in F) als böswillige Unterstellungen bezeichnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung beider Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - über die Beschwerden erwogen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. Nr. 1, idF Nr. 3/2000 (Abkürzung im Folgenden: Sbg. LBG 1987), ist - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird - auf alle Bedienstete (diese werden als Beamte bezeichnet) anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen.
§ 9 Sbg. LBG 1987 (betreffend Allgemeine Dienstpflichten) lautet:
"(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.
(3) Der Beamte hat die Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.
(4) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (z.B. auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden."
§ 9e dieses Gesetzes (betreffend Befangenheit) lautet:
"Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt."
§ 36 Abs. 1 Sbg. LBG 1987 idF LGBl. Nr. 71/1998 (betreffend Verjährung) lautet:
"1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zudem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist; oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung."
§ 38 dieses Gesetzes lautet:
"(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Amt der Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im Folgenden nicht abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung 'Disziplinarbehörde' auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.
(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Amt der Landesregierung eingerichtet ist."
§ 49 dieses Gesetzes (betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens) lautet (auszugsweise):
"(1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde durchzuführen.
(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
...
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese in folgenden Fällen ein:
1. mit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder
2. mit der Verfügung der Suspendierung."
§ 51 Abs. 1 dieses Gesetzes (betreffend Einstellung des Disziplinarverfahrens) lautet:
"1)
Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen;
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken."
§ 52 dieses Gesetzes (betreffend die mündliche Verhandlung) lautet (auszugsweise):
"(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen die Ladung ist kein Rechtsmittel zulässig."
Die wiedergegebenen Bestimmungen des Sbg. LBG 1987 sind dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) nachgebildet und stimmen mit diesem - abgesehen von organisatorischen Abweichungen betreffend die Einrichtung der Disziplinarbehörden - wörtlich überein, sodass Rechtsprechung und Literatur zu den bundesrechtlichen Normen auch für die Auslegung der vorliegenden landesrechtlichen Bestimmungen herangezogen werden können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur demnach vergleichbaren Rechtslage - in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101, vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0190, und die jeweils darin angegebene Judikatur) ist die dem Einleitungsbeschluss zukommende rechtliche Bedeutung darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere (aber nicht nur) für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Für den Einleitungsbeschluss kommen die §§ 58 und 59 Abs. 1 AVG insofern zur Anwendung, als er neben der Rechtsmittelbelehrung einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten bestimmt werden. Da der Prozessgegenstand durch die Bezeichnung des Beschuldigten und die Schilderung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden soll, bestimmt wird, muss im Rahmen der Umgrenzungsfunktion die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluss so beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muss nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen (oder Unterlassungen) dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Die Tat muss sich von anderen gleichartigen Handlungen (oder Unterlassungen), die der Beschuldigte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt.
Ob der erstangefochtene Bescheid (Einleitungsbeschluss) den Anforderungen an seine Umgrenzungsfunktion in allen Punkten genügt, braucht fallbezogen aus folgenden Erwägungen nicht untersucht zu werden:
Erlangt die Disziplinarbehörde (im Beschwerdefall: das Amt der Salzburger Landesregierung) von einem Sachverhalt, der den begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erfüllt, Kenntnis, so muss sie binnen sechs Monaten entweder eine Disziplinarverfügung erlassen (§ 66 Sbg. LBG 1987) oder ein Disziplinarverfahren einleiten (§ 49 Sbg. LBG 1987). Wird innerhalb dieser Frist kein Einleitungsbeschluss gefasst ist - soweit nicht ein Hemmungstatbestand erfüllt ist - die Tat verjährt.
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Landesbeamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Frist des § 36 Abs. 1 Z. 1 Sbg. LBG 1987 in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Landesbeamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Nicht entscheidend ist eine zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen.
Eine Einschränkung dahin, dass es bei der Kenntnis durch das Amt der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde darauf ankommt, dass die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt haben muss, ist dem Sbg. LBG 1987 nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, dass eine entscheidende Information an das Amt der Landesregierung und nicht bloß an diese Fachabteilung (die Personalabteilung) gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, dass die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt des Amtes der Landesregierung (vgl. hiezu sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0121, vom 28. November 1991, Zl. 91/09/0029, und vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101).
"Kenntnis" im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist als positives Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente zu verstehen. Woher diese Kenntnis stammt, ist nicht entscheidend (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0039).
Aus § 49 Abs. 1 und 2 Sbg. LBG 1987 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass die Disziplinarbehörde die Verpflichtung trifft, sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch damit auseinanderzusetzen, ob offenkundig Einstellungsgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Sbg. LBG 1987 vorliegen (vgl. hiezu sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0121, und vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0190). Liegen offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung eines Disziplinarverfahrens vor, dann ist das Disziplinarverfahren gemäß § 51 Abs. 1 leg. cit. mit Bescheid einzustellen.
Die belangte Behörde hat sich - nach der Bescheidbegründung des erstangefochtenen Bescheides - mit Einstellungsgründen nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Unter Punkt 2. (Angelegenheit Tiefgarage M in F) wurde dem Beschwerdeführer als wesentlicher Sachverhalt angelastet, er habe seine Befangenheit "im Hinblick auf ein verwandtschaftliches Naheverhältnis" nicht wahrgenommen. Von diesem Sachverhalt hat die belangte Behörde - wie den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden kann - allerdings nicht erst durch Vorlage "bezughabender Aktenunterlagen", die am 30. Mai und 19. Juni 2000 der Personalabteilung vorgelegt wurden, Kenntnis erlangt, sondern es hat über (den am 3. Mai 2000 erteilten) Auftrag des Landeshauptmanns (c) schon am 9. und 11. Mai 2000 ein Gespräch über die medialen Angriffe bzw. die gegenständliche Disziplinarangelegenheit zwischen Beschwerdeführer und Landesamtsdirektor (k) stattgefunden. Über das Gespräch am 9. Mai 2000 hat der Landesamtsdirektor einen zweiseitigen, von ihm unterfertigten Aktenvermerk verfasst. In diesem Aktenvermerk wurde u. a. festgehalten, der Beschwerdeführer habe zur "Tiefgarage in F" erklärt, "es gab selbstverständlich keinerlei Einflussnahme auf das gegenständliche Verfahren. Hinweise auf verwandtschaftliche Verhältnisse sind böswillige Unterstellungen". Diesbezüglich wird auf die oben (Seite 11) wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2001 verwiesen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 berichtete der Landesamtsdirektor dem Landeshauptmann über die Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Mit an den Landesamtsdirektor gerichtetem Schreiben vom 11. Mai 2000 ersuchte der Landeshauptmann "sämtliche Vorwürfe und medialen Behauptungen durch die zuständige Personalabteilung lückenlos prüfen zu lassen und die entsprechenden Erhebungen durchzuführen".
Insoweit die belangte Behörde sich im erstangefochtenen Bescheid auf die im Mai bzw. Juni 2000 erfolgte Vorlage "bezughabender Aktenunterlagen" beruft, ist zu erwidern, dass diese Akten über "verwandtschaftliche Verhältnisse" keine Hinweise oder Informationen enthalten und - wie der Aussage des Bürgermeisters S zu entnehmen ist - diese Akten (einschließlich des Bauaktes der Gemeinde F !) bereits im Dezember 1998 oder Jänner 1999 dem Amt der Salzburger Landesregierung aus Anlass der Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde bzw. den Bürgermeister von F vorgelegen sind. Es lag daher - hätten diese ins Treffen geführten "Aktenunterlagen" tatsächlich den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des Punktes 2. des erstangefochtenen Bescheides ergeben - in der Verantwortung (und Organisationsgewalt) der belangten Behörde, schon damals die (intern) mit Disziplinarangelegenheiten betraute Abteilung (Dienststelle) in Kenntnis zu setzen.
Die belangte Behörde begegnet der vom Beschwerdeführer insoweit erhobenen Einrede der Verfolgungsverjährung in ihrer Gegenschrift - anders als im erstangefochtenen Bescheid - damit, dass sie "erst durch die Befragung des Bürgermeisters S am 19. Juni 2000" die entscheidende Information erlangt habe. Diese Behauptung ist nicht stichhaltig. In seiner Befragung vom 19. Juni 2000 hat Bürgermeister S nämlich u.a. angegeben "die konkrete verwandtschaftliche Beziehung zwischen D M und Bezirkshauptmann M sei ihm nicht bekannt". Dass eine Befragung des Bürgermeisters S notwendig war, um der belangten Behörde davon Kenntnis zu verschaffen, der Beschwerdeführer habe im Sinne des Punktes 2. des erstangefochtenen Bescheides seine Befangenheit "im Hinblick auf ein verwandtschaftliches Naheverhältnis" nicht wahrgenommen, ist nicht zu finden. Wie der Ergänzung bzw. Richtigstellung ihrer Gegenschrift zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer bereits am 9. Mai 2000 gegenüber dem Landesamtsdirektor sein Verwandtschaftsverhältnis keineswegs geleugnet, sondern er hat eine in Medienberichten hergestellte Verbindung bzw. daraus gezogenen Folgerungen bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich somit gegenüber dem Landesamtsdirektor im Ergebnis damit gerechtfertigt, er sei in dieser Angelegenheit nicht befangen gewesen und der in Medien kritisierte Anschein seiner Befangenheit sei eine "böswillige Unterstellung".
Die schon am 9. bzw. 11. Mai 2000 erlangte Kenntnis des Landesamtsdirektors und des Landeshauptmanns vom wesentlichen Sachverhalt, der Grundlage für einen ausreichend begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung darstellte, wie er dem Beschwerdeführer mit Punkt 2. des erstangefochtenen Bescheides vorgeworfen wurde, ist der Disziplinarbehörde (Amt der Landesregierung) zuzurechnen, sind nach den §§ 3, und 4 der Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung (LGBl. Nr. 106/1974) doch der Landeshauptmann der Vorstand und der Landesamtsdirektor der Leiter des inneren Dienstes dieses Amtes, das der Landesgesetzgeber als Disziplinarbehörde erster Instanz eingerichtet hat. Dem Landeshauptmann unterstehen u.a. alle Bediensteten, die Behörden des Landes zugeteilt sind (also auch der Beschwerdeführer als Bezirkshauptmann), und der Landesamtsdirektor ist unmittelbarer Vorgesetzter u.a. auch dieser Bediensteten.
Um den Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, hätte die belangte Behörde zu der mit Punkt 2. angelasteten Tat den Einleitungsbeschluss bis 9. November 2000 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen müssen. Da der erstangefochtene Bescheid (Einleitungsbeschluss) erst am 28. November 2000 - sohin nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 Z. 1 Sbg. LBG 1987 - an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, ist hinsichtlich der unter Punkt 2. des Einleitungsbeschlusses angelasteten Tat offenkundig der zur Einstellung nach § 51 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. führende Tatbestand der Verjährung vorgelegen.
Zu den Vorwürfen betreffend die Interneterklärung des Beschwerdeführers nach den Punkten 1. und 4. des Einleitungsbeschlusses wird von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zugestanden, dass der Inhalt dieser Interneterklärung spätestens am 15. Mai 2000 der Disziplinarbehörde bekannt gewesen ist (dies ergibt sich ebenfalls aus dem Abfragedatum des Ausdruckes der Erklärung, die sich in den vorgelegten Verwaltungsakten findet).
Mit den Punkten 1. und 4. des Einleitungsbeschlusses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in seiner Interneterklärung in den näher bezeichneten Angelegenheiten "wahrheitswidrige Angaben" gemacht. Dieser Verdacht wurde bereits am 15. Mai 2000 von A (dem Leiter der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft J) gegenüber dem Kabinett des Landeshauptmanns vorgebracht; darüber findet sich ein entsprechender schriftlicher Vermerk in den vorgelegten Verwaltungsakten. Dem Leiter der Personalabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung wurde dieser am 23. Mai 2000 durchschriftlich zur Kenntnis gebracht. Das Kabinett des Landeshauptmanns hat dem Landesamtsdirektor am 9. Mai 2000 den Wortlaut einer schriftlichen "ORF-Meldung" vom 4. Mai 2000 und eine als Aktenvermerk zu verstehende "Notiz" As, die mit 21. Dezember 1998 datiert ist, zur Einbeziehung in die vom Landeshauptmann in Auftrag gegebene Prüfung übermittelt.
Von dem Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, wie sie unter den Punkten 1. und 4. des Einleitungsbeschlusses dem Beschwerdeführer angelastet wurden, hat die belangte Behörde schon vor Übermittlung von "bezughabenden Aktenunterlagen" Kenntnis erlangt. Demnach ist auch hinsichtlich dieser angelasteten Taten des Einleitungsbeschlusses Verfolgungsverjährung eingetreten.
Zudem hat die belangte Behörde hinsichtlich dieser Vorwürfe unbeachtet gelassen, dass Umstände vorgelegen sein können, die ein allfälliges Tatverhalten des Beschwerdeführers gerechtfertigt erscheinen lassen, sodass diese vorgeworfenen Sachverhalten keine Dienstpflichtverletzungen dargestellt hätten.
Anders als im erstangefochtenen Bescheid wurde - vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses - zur Interneterklärung des Beschwerdeführers das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhaltes durchaus bejaht. So ist dem Bericht des Landesamtsdirektors vom 16. Oktober 2000 an den Landeshauptmann u. a. zu entnehmen: "Hinsichtlich der von der Kommission als unwahr qualifizierten Äußerungen des Bezirkshauptmannes im Internet wiegt die - im übrigen auch von der Kommission angenommene - psychische Ausnahmesituation des Bezirkshauptmannes aufgrund von Medienberichterstattung derart schwer, dass das Ergreifen dienstrechtlicher Maßnahmen jedenfalls unbillig und nicht gerechtfertigt wäre." Der Abteilungsleiter der Personalabteilung n, der den erstangefochtenen Bescheid verfasste und für die belangte Behörde gefertigt hat, führte in seiner Stellungnahme vom 13. November 2000 an den Landesamtsdirektor u.a. zur Interneterklärung des Beschwerdeführers aus: "Dass an das Verhalten eines medial und von politischer Seite massiv eines rechtswidrigen Verhaltens Verdächtigten andere Bewertungsmaßstäbe anzulegen sind als an die Erfüllung dienstlicher Aufgaben, deckt sich mit der ha. Auffassung."
Im erstangefochtenen Bescheid werden dieser Sachverhalt und diese Beurteilungen mit keinem Wort erwähnt und die belangte Behörde hat sich mit diesen Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens in diesem Umfang nicht auseinandergesetzt.
Im Umfang des mit Punkt 3. des Einleitungsbeschlusses erhobenen Vorwurfes (mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung) wurde das Disziplinarverfahren mit dem (am 2. März 2001 erlassenen) zweitangefochtenen Bescheid vom 1. März 2001 eingestellt.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen und ist dabei nicht an die Erklärungen der Partei gebunden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080, u.a., zuletzt etwa den Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0110). Im Hinblick darauf, dass das Disziplinarverfahren im genannten Umfang eingestellt wurde, wäre die Lösung der Frage, ob der Einleitungsbeschluss in diesem Umfang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet war, - und im Hinblick auf § 50 VwGG auch hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes - nur mehr von theoretischer Bedeutung. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, an der der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. dazu insbesondere den hg. Beschluss vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0203). Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG im Umfang des Punktes
3. des Einleitungsbeschlusses die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.
Der erstangefochtene Bescheid (Einleitungsbeschluss) war somit hinsichtlich seiner Punkte 1., 2. und 4. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Steht der Einleitungsbeschluss mit der Rechtslage nicht in Einklang und ist demzufolge ein Disziplinarverfahren nicht rechtmäßig eingeleitet worden, so muss aufgrund seiner "ex tunc" Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof den (nachgeordneten, den Einleitungsbeschluss voraussetzenden) Verhandlungsbeschluss dasselbe rechtliche Schicksal treffen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1991, Zlen. 91/09/0138, 0139; und vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101).
Der zweitangefochtene Bescheid (Verhandlungsbeschluss) war daher im Umfang seiner Anfechtung ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. März 2004
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X00Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010