Norm
GBG §20Rechtssatz
Die in §§ 29 ff HRV noch weiter ausgeführte Vorschrift des § 9 Abs 2 HGB ist zwar nicht so zu verstehen, daß dem Grundbuchsgericht gegenüber nicht auch noch andere Möglichkeiten der Beweisführung bestünden (vgl Horber - Demharter, GBO 19.Auflage, RdZ 6 zu § 32), setzt aber dennoch einen Maßstab für die äußere Form des erforderlichen Urkundsbeweises, da gerichtliche Amtszeugnisse und Amtsbestätigungen mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060614Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0050OB00067_9200000_003