RS OGH 1992/4/7 4Ob37/92, 4Ob87/92

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UWG §28

Rechtssatz

Auch zufallsabhängige Zuwendungen im Sinne des § 28 UWG müssen mit der Hauptware oder Hauptleistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, also ein Werbermittel oder Lockmittel sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079644

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00037_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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