Norm
UWG §28Rechtssatz
Auch zufallsabhängige Zuwendungen im Sinne des § 28 UWG müssen mit der Hauptware oder Hauptleistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, also ein Werbermittel oder Lockmittel sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079644Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00037_9200000_001