TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/24 2001/04/0160

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;
MinroG 1999 §178;
MinroG 1999 §179 Abs2;
MinroG 1999 §179;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der 1. G und J F in L, 2. W und M F in L, 3. M in S und 4. Yachtclub N, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juli 2001, Zl. EnRo(Ge)-103458/1-2001- Msch/Th, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 179 Abs. 2 MinroG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Mai 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2000, eine sofortige Sicherheitsmaßnahme in der Form aufzutragen, dass der B. & Co KG ab sofort die Durchführung der Baggerungen auf der Donau im gesamten Bereich der bisherigen wasserrechtlichen Bewilligungen und zur Deponierung von Schotter im Bereich Stromkilometer 2.130,2 bis 2.130,4 am linken Donauufer untersagt werde, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juli 2001 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 179 Abs. 2 MinroG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Rechtsprechung zu § 203 Abs. 2 Berggesetz 1975, dass kein subjektives öffentliches Recht eines Nachbarn auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung bestehe, auf die inhaltsgleiche Regelung des § 179 Abs. 2 MinroG übertragen und dies in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0153, damit begründet, dass die Einräumung eines Anspruches der Nachbarn auf Setzung eines behördlichen Aktes bestimmten Inhaltes die Inkaufnahme eines verhältnismäßig umständlichen, zeitaufwändigen Verfahrens bedeutete, was jedoch mit dem erkennbaren - und von der Sache her wohl auch in nicht zu vernachlässigenden Fällen gebotenen - Verfahrensziel unvereinbar wäre, erforderlichenfalls durch eine "Sicherheitsmaßnahme" unverzüglich Abhilfe zu schaffen, was auch im gesetzlichen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach Maßgabe des § 179 Abs. 2 zweiter Satz MinroG zum Ausdruck komme. Mit diesem Befund, dass nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die erforderlichenfalls gebotene Dringlichkeit einer "Sicherheitsmaßnahme", dem Nachbarn im Verfahren nach § 179 Abs. 2 MinroG ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zukomme, er also nicht Partei im Sinne des § 8 AVG sei, stehe auch im Einklang, dass das Gesetz etwa hinsichtlich der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§ 116 MinroG) oder hinsichtlich der Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119 MinroG) differenzierte Regelungen über die Parteistellung der Nachbarn kenne, eine solche im Zusammenhalt mit der Regelung des § 179 Abs. 2 MinroG aber nicht vorgesehen sei. Im Übrigen würde dann, wenn "fremden Personen" (§ 179 Abs. 2 MinroG) Parteistellung bei der Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen zukäme, dies etwa bedeuten, dass Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhielten und nicht dinglich berechtigt seien, zwar keine Parteistellung bei der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§ 116 Abs. 3 MinroG) bzw. bei der Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119 Abs. 6 MinroG) genießen würden, wohl aber bei der Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen - wofür eine sachliche Rechtfertigung nicht zu finden sei.

Den Beschwerdeführern komme nach dieser Rechtsprechung daher keine Parteistellung und somit auch keine Berufungslegitimation zu, sodass auf das Berufungsvorbringen inhaltlich nicht einzugehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, "dass bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführer oder bei der Befürchtung dieser Gefährdung oder bei der unzumutbaren Belästigung durch Tätigkeiten gemäß § 2 (1) MinroG, im vorliegenden Fall durch die Baggerungen auf der Donau und die Schottermanipulation durch die B. & Co KG gemäß § 179 (2) MinroG von der Behörde erforderliche Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen sind". In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen sie vor, die Nichtzuerkennung der Parteistellung und damit die Nichtbefassung mit ihrem Vorbringen sei rechtsirrig erfolgt. In Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2000, B 2071/99, sei eine "Überprüfung" der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0153, dargelegten Rechtsansicht geboten (wird näher ausgeführt).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0153, ausgeführt hat, kommt Nachbarn keine Parteistellung im Verfahren nach den §§ 178 und 179 MinroG zu. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. November 2000, VfSlg. 16.013, die Beschwerde von Anrainern eines Steinbruches gegen einen Bescheid, mit dem der Betreiber des Steinbruches zur Vornahme verschiedener Sicherungsmaßnahmen verpflichtet wurde, zurückgewiesen und dazu Folgendes ausgeführt:

"Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde kam den beschwerdeführenden Parteien in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verfahren keine Parteistellung zu. Diesem Standpunkt kann im Hinblick auf die im konkreten Fall gegebene Sachlage, die angewendeten Bestimmungen des MinroG sowie die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8.897/1980 zur Parteistellung im Verfahren zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren) nicht entgegengetreten werden. Dazu kommt, dass durch die konkret im angefochtenen Bescheid angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch sonst die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien nicht berührt wird.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren nach den §§ 178 und 179 MinroG im Lichte der vorliegenden Sachlage im konkreten Fall weder ein materiell-rechtlicher noch ein verfahrensrechtlicher Anspruch zugekommen ist, sie also nicht Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 gewesen sind."

Dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 2001, VfSlg. 16.103, es als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen hat, den Nachbarn in einem Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 Parteistellung auch bei Beurteilung der Frage zu versagen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorliegen, steht entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 178 und 179 MinroG nicht entgegen: das Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994, dem ein Genehmigungsansuchen zu Grunde liegt, ist mit der im § 179 Abs. 2 MinroG normierten Anordnungsbefugnis der Behörde zur Durchführung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen nicht vergleichbar.

Da die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen konnte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. März 2004

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001040160.X00

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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