Norm
ABGB §1330 Abs2 BIVRechtssatz
Der offenkundige Zweck des Widerrufs liegt darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022