Norm
ABGB §1295 IId4b4Rechtssatz
Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Skilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden zugerechnet werden, wenn zwischen dem skiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020