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60/02 Arbeitnehmerschutz;Norm
AÜG §4 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/09/0049 E 15. Dezember 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den (am 24. April 2001 mündlich verkündeten) Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juni 2001, Zl. UVS- 07/A/23/402/1999/43, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen -
im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von acht Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "K" gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 25. November 1998 acht namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils irakische Staatsangehörige) an einem näher bezeichneten Ort (als von der Personalbereitstellung S mit dem Sitz in W überlassene Arbeitskräfte) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG acht Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils ein Tag) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde unter den Gesichtspunkten einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, einer Verletzung der Begründungspflicht und der unrichtigen Beweiswürdigung im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte im Ergebnis deshalb nicht zur Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG bzw. des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung gelangen dürfen, weil die anlässlich der Kontrolle des Arbeitsinspektorates in der Halle 22 arbeitend angetroffenen Ausländer dort nicht Verpackungsarbeiten durchgeführt sondern diese Halle nur geräumt, also dort Räumungsarbeiten verrichtet hätten; diese Räumungsarbeiten seien außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der "K" gesellschaft mbH gelegen. Die Tatbestandselemente der Ziffern 1 bis 4 des § 4 Abs. 2 AÜG seien nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer vermag damit keinen zu seiner Entlastung vom Vorwurf, er habe die unerlaubte Beschäftigung der von S überlassenen Arbeitskräfte zu verantworten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Gesichtspunkt) aufzuzeigen, ist doch selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens, es seien nicht Verpackungs- sondern Räumungsarbeiten in Halle 22 vorgenommen worden, der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Aussage vor der belangten Behörde am 29. März 2000 unter anderem angegeben, dass der "K" gesellschaft mbH die Halle 22 nur bis 31. Oktober 1998 zur Verfügung gestellt worden war und diese Gesellschaft aufgefordert worden sei bzw. verpflichtet gewesen sei, diese Halle umgehend zu räumen (Übergabe in "besenreinem Zustand"). Er räumt ein, dass die "K" gesellschaft mbH bereits "eine Woche mit der gesamten Arbeit im Rückstand" gewesen sei, und dass er in der ersten Novemberwoche 1998 mit dem ihm bereits bekannten S, der nunmehr eine "Personalbereitstellungsfirma" führte, zusammengetroffen sei und diesem sein "Problem" mit der Räumung der Halle anvertraut habe. Am 24. April 2001 bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Aussage vor der belangten Behörde (neuerlich), dass "wir die Halle 22 so schnell wie möglich zurückgeben sollten", und dass S "zu mir gekommen war, um mich zu ersuchen, ihm Arbeit zu geben". Damit im Einklang steht die Aussage des Zeugen F (vom 29. März 2000 vor der belangten Behörde), der Abteilungsleiter der "K" gesellschaft mbH war, wonach S zu ihm (dem Zeugen F) im November 1998 gekommen sei und gefragt habe, "ob wir Personal bräuchten". Der Zeuge F habe - nach seiner Darstellung - S daraufhin zum Beschwerdeführer geschickt.
Dass - folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die "K" gesellschaft mbH die arbeitend angetroffenen Ausländer (Arbeitskräfte) in Halle 22 nicht für Verpackungs- sondern für Aufräumungsarbeiten verwendete, vermag daran nichts zu ändern, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers die (dringend benötigten) ausländischen Arbeitskräfte als Beschäftiger (von S) überlassener Arbeitskräfte verwendete (§ 2 Abs. 2 lit. e AuslBG), ist zufolge § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG doch unter anderem auch einem Arbeitgeber gleichzuhalten, der wie die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft mbH als Beschäftiger über (ihm überlassene) Arbeitskräfte eines anderen verfügen kann (vgl. hiezu für viele etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0063 und Zl. 99/09/0249, und vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147).
Der Beschwerdeführer hat (in der Verhandlung am 7. Juni 2000) vor der belangten Behörde unter anderem ausdrücklich vorgebracht, dass kein Werk hergestellt wurde, sondern Aufräumungsarbeiten verrichtet worden seien. Für die Beurteilung, dass im Beschwerdefall die Verwendung überlassener Arbeitskräfte vorgelegen ist, spricht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass die Ausländer nicht an der Herstellung eines Werkes mitwirkten und der Überlasser der Arbeitskräfte (S) nicht für den Erfolg einer Werkleistung gehaftet hat. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, "keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG" sei zu Gänze erfüllt, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die verwendeten Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistungen nicht in Erfüllung von Werkverträgen erbrachten, sodass die in der Beschwerde angestellten Überlegungen darüber, welche der Tatbestände des § 4 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 4 AÜG zur Gänze oder teilweise erfüllt seien, schon deshalb entbehrlich ist, weil § 4 Abs. 2 AÜG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens von Werkverträgen dennoch Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist.
Die belangte Behörde ist daher schon aus den dargelegten Erwägungen ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen ist.
Ausgehend von den dargelegten Erwägungen fehlt den vom Beschwerdeführer aufbauend auf seinem bereits dargelegten Beschwerdevorbringen geltend gemachten Verfahrensfehlern, die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, näher bezeichnete Beweisergebnisse nicht berücksichtigt und insoweit die Beweise "unrichtig gewürdigt" sowie hinsichtlich der Einvernahme der Ausländer ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt vorliegen - jedenfalls die erforderliche Relevanz, weil die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorbringens zur subjektiven Tatseite behauptet, er sei nicht verpflichtet gewesen, die arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (gemeint für die verwendeten Ausländer) zu prüfen bzw. er habe darauf keinen Einfluss gehabt, vermag er damit sein mangelndes Verschulden an der Begehung der Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090151.X00Im RIS seit
22.04.2004