Norm
ZugG §1Rechtssatz
Die Eignung einer Zuwendung, zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung anzulocken, ist auf Grund der Lebenserfahrung als Rechtsfrage zu lösen; wie erfolgreich die entsprechende Ankündigung tatsächlich war, ist ohne rechtliche Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Siehe nunmehr § 9 a UWG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084147Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00037_9200000_002