Norm
UrhG §5 Abs1Rechtssatz
Da die urheberrechtliche Verwertung der Bearbeitung notwendigerweise eine solche des bearbeitenden Werkes in sich schließt und deshalb auch von ihrem Schöpfer nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes vorgenommen werden darf, wird das an der Bearbeitung bestehende Urheberrecht des Bearbeiters als abhängiges Urheberrecht bezeichnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018