RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob274/02a, 4Ob115/09d, 4Ob21/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5 Abs1

Rechtssatz

Da die urheberrechtliche Verwertung der Bearbeitung notwendigerweise eine solche des bearbeitenden Werkes in sich schließt und deshalb auch von ihrem Schöpfer nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes vorgenommen werden darf, wird das an der Bearbeitung bestehende Urheberrecht des Bearbeiters als abhängiges Urheberrecht bezeichnet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 13/92
    Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176
  • 4 Ob 274/02a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 274/02a
    Vgl auch
  • 4 Ob 115/09d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d
    Vgl; Veröff: SZ 2009/120
  • 4 Ob 21/18v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 21/18v
    Vgl auch; nur: Da die urheberrechtliche Verwertung der Bearbeitung notwendigerweise eine solche des bearbeitenden Werkes in sich schließt, darf sie von ihrem Schöpfer nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes vorgenommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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