RS OGH 1992/4/7 4Ob523/92, 7Ob170/14x, 6Ob11/16k, 3Ob113/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §431
GBG §62

Rechtssatz

Gutgläubig ist ein Erwerber nur dann, wenn er ohne jedes Verschulden, also auch nicht fahrlässig handelt. Guter Glaube kann daher nur angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes erweckten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 523/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 523/92
  • 7 Ob 170/14x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 170/14x
  • 6 Ob 11/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 11/16k
    Auch
  • 3 Ob 113/19t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 113/19t
    Vgl; Beisatz: Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten