RS OGH 1992/4/7 10ObS22/92, 10ObS292/91 (10ObS293/91 -10ObS296/91), 10ObS235/03m, 10ObS23/22p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ASVG §131 Abs1

Rechtssatz

"Entsprechende Vertragspartner" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nicht nur Vertragsärzte, sondern auch Krankenanstalten, insbesondere auch Ambulatorien, in denen Krankenbehandlung in Form ärztlicher Hilfe geleistet wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 22/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 22/92
    Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner) = SSV-NF 6/41
  • 10 ObS 292/91
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 292/91
  • 10 ObS 235/03m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 235/03m
    Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von einem Wahlarzt eine Leistung erbracht wird, die in der entsprechenden Honorarordnung für die Vertragsärzte nicht vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde von der Beklagten die von der Klägerin konkret benötigte ärztliche Hilfe als Sachleistung nur in Vertragseinrichtungen, nicht aber bei freiberuflich tätigen Ärzten zur Verfügung gestellt. Da der Kostenerstattungsanspruch gemäß §131 Abs1 ASVG mit jenem Betrag begrenzt ist, der bei Inanspruchnahme der „entsprechenden" Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall der Kostenerstattungsanspruch mit den Aufwendungen der Beklagten für die Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung begrenzt. (T2)
  • 10 ObS 23/22p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 23/22p
    Vgl; Beisatz: Hier: Mangels vertraglicher Tarifvereinbarungen nach § 148 Z 10 ASVG nicht jedoch Krankenanstalten, die über den Landesgesundheitsfonds finanziert werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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