Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die Ansicht, wonach sogenannte "absolute Personen der Zeitgeschichte" - also solche, die in der Öffentlichkeit stehen - ihr Recht am eigenen Bild verloren haben könnten - wenn überhaupt - nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion benannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt (zB Künstler, Landespolitiker, Sportler). Zumindest beim letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077792Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00014_9200000_002