- 4 Ob 14/92
Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
- 4 Ob 89/92
- 4 Ob 100/92
nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. (T1) Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
- 4 Ob 112/92
nur T1; Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,36
- 4 Ob 75/94
Auch; nur T1; Beisatz: Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen. Ist jedoch die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung selbst in aller Regel nicht beeinträchtigt. (T2) Veröff: SZ 67/114
- 4 Ob 100/94
nur T1
- 4 Ob 39/94
- 4 Ob 94/94
Beisatz: Die lästige Witwe. (T3)
- 4 Ob 131/94
Beisatz: Hier: Ehefrau eines verdächtigen Briefbomben-Attentäters. (T4)
- 4 Ob 141/94
Beis wie T2
- 4 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 1069/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1069/95
- 4 Ob 2286/96x
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2286/96x
Auch; nur T1; nur: In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T5) Beisatz: Auch bei im öffentlichen Leben stehenden Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, ist der mit der Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen. (T6)
- 4 Ob 2247/96m
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 2382/96i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 184/97f
Vgl auch; Veröff: SZ 70/183
- 4 Ob 316/98v
Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T6
- 4 Ob 142/99g
Auch; nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T7); Veröff: SZ 72/97
- 4 Ob 326/98i
Auch; nur T7
- 4 Ob 162/01d
Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T8)
- 6 Ob 249/01p
Vgl auch; Beisatz: Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt zu Gunsten des Mediums aus. (T9) Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T10); Veröff: SZ 74/204
- 6 Ob 38/03m
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 165/03y
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 211/05f
Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T11); Beisatz: Hier: Für den Verlust des Anspruchs auf Anonymität müssen besonders gewichtige Umstände sprechen, die nicht in ausreichendem Maß gegeben sind. (T12)
- 4 Ob 172/06g
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Veröffentlichung der Mitautorin einer Biografie eines bekannten Sängers im Zusammenhang mit der unrichtigen Behauptung, sie sei der Scheidungsgrund des Sängers und erwarte ein Kind von ihm - kein hoher Nachrichtenwert. (T13)
- 4 Ob 169/07t
Auch
- 4 Ob 155/09m
Vgl auch; Beisatz: Hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen. (T14)
- 4 Ob 132/09d
Auch; nur T7; Beisatz: Die nach
§ 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T15)
- 4 Ob 166/10f
Vgl auch; Beis wie T15
- 4 Ob 3/11m
Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des
§ 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T16); Veröff: SZ 2011/47
- 6 Ob 6/19d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/59
- 6 Ob 52/20w
Vgl;Beisatz: Allgemein gilt im Rahmen der nach
§ 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden. (T17)