Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, gilt auch für Erkenntnisse, in denen der VfGH gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021