Norm
UrhG §3 Abs1Rechtssatz
Keine individuelle Eigenart für das Hoheitszeichen für Militärluftfahrzeuge, weil die Wahl der Kreisfläche mit einem ihr eingeschriebenen, auf die Spitze gestellten gleichseitigen Dreieck für die Anerkennung als Werk der bildenden Künste nicht ausreicht; die geometrische Form an sich ist vielmehr Gemeingut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076326Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00036_9200000_004