RS OGH 1992/4/8 3Ob581/91

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Die Mitarbeit der Ehegatten an einer Bautätigkeit ist nach den eingesetzten Kräften und dem Ausmaß wertschöpfender Leistungen, nicht aber nach Facharbeiterstundenlöhnen oder Hilfsarbeiterstundenlöhnen zu berücksichtigen. Die Auffassung, daß dabei gleichsam ein Zeitlohn für erbrachte Arbeitsstunden mit einem auffallend unterschiedlichen Stundensatz gebühre, ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057461

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00581_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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