RS OGH 1992/4/8 9ObA65/92, 4Ob60/11v

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AO §54 Abs4

Rechtssatz

§ 54 Abs 4 Satz 2 AO besagt nur, dass das Vorliegen eines Exekutionstitels nach § 54 Abs 1 AO die Zulässigkeit einer Leistungsklage über diese Forderung nicht ausschließt, also kein Prozesshindernis besteht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 65/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 65/92
    Veröff: SZ 65/56
  • 4 Ob 60/11v
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 60/11v
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswirkungen eines Ausgleichs sind im Zivilprozess nur über Einwand zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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