Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dr. M in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. Juni 2003, Zl. 451.638/1- VII/1b/2003, betreffend die Ernennung der mitbeteiligten Partei Dr. K in K (Schweiz), vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, zur Universitätsprofessorin, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdeverfahren ist folgender Sachverhalt unstrittig:
Der Beschwerdeführer wurde als außerordentlicher Universitätsprofessor im Jahr 1998 mit der stellvertretenden Leitung der "Klinischen Abteilung für Angiologie an der Universitätsklinik für Innere Medizin II" der Medizinischen Fakultät der Universität Wien betraut. Am 3. Juli 1998 konstituierte sich an der Universität Wien eine Berufungskommission für die Planstelle eines Universitätsprofessors für Innere Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Angiologie zur Nachbesetzung des Leiters der genannten Abteilung.
Aus den nach einer Ausschreibung einlangenden 14 Bewerbungen wählte die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 25. Juni 1999 fünf bestgeeignete Bewerber - darunter den Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei - aus und lud sie für den 18. Oktober 1999 zu Vorträgen ein. Hiernach reihte sie den Beschwerdeführer an die zweite, die mitbeteiligte Partei an die dritte Stelle.
Mit Schreiben vom 23. März 2000 zog der erstgereihte Mitbewerber seine Bewerbung zurück. Daraufhin nahm der Rektor der Universität Wien am 9. August 2000 mit der an dritter Stelle gereihten mitbeteiligten Partei Berufungsverhandlungen auf, die zu einem positiven Abschluss gebracht wurden.
Mit Schreiben vom 6. März 2003 schlug der Rektor der Universität Wien diese zur Ernennung vor. Diesem Vorschlag ist die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gefolgt. Mit Entschließung vom 4. Juni 2003 hat der Bundespräsident die mitbeteiligte Partei zur Universitätsprofessorin für Innere Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Angiologie an der Universität Wien unter Gewährung des Gehalts der Gehaltsstufe 13 eines Universitätsprofessors zuzüglich der Dienstalterszulage ernannt. Der angefochtene Ernennungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2003 zugestellt.
Dagegen hat er - parallel zum vorliegenden Verfahren - die unter B 1044/03 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf gesetzmäßige Übung des Auswahlermessens (Art. 130 Abs. 2 B-VG), Parteiengehör (§ 45 Abs. 3 AVG), Nichtmitwirkung eines befangenen Organwalters an der Entscheidungsfindung (§ 7 AVG) und ordnungsgemäße Bescheidbegründung (§ 58 Abs. 2 und § 60 AVG). Er beantragt daher, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift darauf verwiesen, die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt zu haben. Inhaltlich sei die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Sie beantragte, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die in ihrer Gegenschrift gleichfalls auf das Fehlen der Parteistellung des Beschwerdeführers verweist, der Beschwerde keine Folge zu geben.
1. Zur Rechtslage:
1.1. Universitätsorganisationsrecht
Im Beschwerdefall hat sich die Berufungskommission für die Besetzung der Klinischen Abteilung für Angiologie an der Universitätsklinik für Innere Medizin II nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 3. Juli 1998 konstituiert.
Zu diesem Zeitpunkt galt für die Universität Wien noch das UOG 1975, weil die so genannte Implementierungsphase (Phase bis zur Konstituierung des letzten Organes nach dem UOG 1993 - vgl. dazu näher § 87 Abs. 2 UOG 1993, BGBl. Nr. 805) noch nicht abgeschlossen war. Das "Kippen" der Universität Wien (vgl. dazu § 87 Abs. 3 UOG 1993) erfolgte erst am 1. Jänner 2000 (siehe dazu das Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 31. Dezember 1999, Stück XXV, Nr. 396).
Nach § 87 Abs. 18 UOG 1993, BGBl. Nr. 805 (Stammfassung) haben u.a. Berufungskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung von Thienel, Das Berufungsverfahren nach dem UOG 1993, S. 347 ff (insbesondere S. 350 f) an, dass § 87 Abs. 18 UOG 1993 unter Inkrafttreten den Zeitpunkt des "Kippens" der Universität meint, sodass die im Beschwerdefall nach dem UOG 1975 erfolgte Konstituierung der gegenständlichen Berufungskommission zu Recht erfolgte.
§ 87 Abs. 18 UOG 1993 bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Tätigkeit der Berufungskommission, nicht aber auf das sich an das Berufungsverfahren anschließende Ernennungsverfahren. Die Tätigkeit einer nach dem UOG 1975 eingesetzten Berufungskommission endet mit der Erstattung des Dreiervorschlags an den zuständigen Bundesminister (vgl. dazu näher § 28 UOG 1975 idF BGBl. Nr. 364/1990). Aus der Sicht des Beschwerdefalles ist die Lösung der Frage unerheblich, ob das weitere Verfahren nach einem Dreiervorschlag einer nach dem UOG 1975 eingesetzten Berufungskommission, der nach dem "Kippen" der Universität erfolgte, nach dem UOG 1975 zu erfolgen hat oder in sinngemäßer Anwendung des UOG 1993 fortzuführen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285, mit weiteren Nachweisen, und Thienel, a.a.O., S. 355 f). Dies deshalb, weil wie noch zu zeigen sein wird, dem Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren kein subjektives Recht zukommt.
1.2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) § 4 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, Abs. 1 Z 1 idF des EWR-Dienstrechtsanpassungesetzes, BGBl. Nr. 389/1994, durch das auch Abs. 1a neu eingefügt wurde; Abs. 2 idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lauten:
"Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."
Anlage 1, Punkt 19.1. zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 109/1997 (der Einschub "an Universitäten" im ersten Satzteil idF BGBl. I Nr. 127/1999) lautet:
"19. Universitäts(Hochschul)professorenErnennungserfordernisse:
19.1. Für Universitätsprofessoren an Universitäten (§ 154 Z 1 lit. a):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht.
c)
die pädagogische und didaktische Eignung,
d)
die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e)
der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
f)
der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist."
2. Zur Parteistellung im Ernennungsverfahren:
Universitätsprofessoren stehen grundsätzlich in einem Dienstverhältnis zum Bund. Im Verfahren zu ihrer Berufung ist insbesondere die Einsetzung von Berufungskommissionen (im Einzelfall), die Ausschreibung der Planstelle für einen Universitätsprofessor und die Erstattung von begründeten Dreiervorschlägen für die Besetzung der Planstelle durch die Berufungskommission vorgesehen. Die Ernennung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erfolgt durch den Bundespräsident.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis ein Rechtsanspruch (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290, mit weiteren Nachweisen).
Die für die Ernennung von Universitätsprofessoren an einer Universität (nach dem UOG 1975 oder UOG 1993) geltenden Bestimmungen räumen den Bewerbern um die Planstelle eines Universitätsprofessors weder einen Anspruch auf Ernennung auf eine solche Planstelle noch ausdrücklich Parteistellung im Verfahren ein. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch eines Bewerbers auf die Verleihung einer Planstelle (vgl. dazu den obzitierten hg. Beschluss vom 19. November 2002, mwN).
Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird. Eine solche rechtliche Verdichtung ist - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, - aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979, auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse der in Anlage 1 Pkt. 19.1. BDG 1979 für Universitätsprofessoren festgelegten Anforderungen nicht ableitbar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 2002/12/0176, und den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Ungeachtet dieser Überlegungen kommt dem Beschwerdeführer als einem in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber zwar eine andere Rechtsposition zu als sonstigen nicht in den Ternavorschlag aufgenommenen Bewerbern. Ein daraus ableitbares Recht des Beschwerdeführers besteht aber allenfalls darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (vgl. dazu neuerlich den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290, mit weiteren Nachweisen). Da dies im Beschwerdefall aber unstrittig geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff und 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Eine Aktenvorlage an den Verwaltungsgerichtshof ist dabei nicht erfolgt und konnte daher nicht abgegolten werden.
Wien, am 24. März 2004
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120143.X00Im RIS seit
02.06.2004