Norm
AngG §10 Abs1 IIIRechtssatz
Provisionsanspruch und Gewinnbeteiligung unterscheiden sich sehr wesentlich. Ist die Provision einmal erworben, bleibt der Anspruch auch bei geänderter Ertragslage des Unternehmens bestehen. Der gewinnbeteiligte Arbeitnehmer erhält hingegen aus diesem Rechtstitel nur dann etwas, wenn im einzelnen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Belohnung, Vergütung, Abgrenzung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Beteiligung, Überschuß, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Tantieme, Erfolg, Vermittler, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028042Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_003