RS OGH 1992/4/8 9ObA69/92, 8ObA2046/96g, 9ObA202/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AngG §10 Abs1 III
AngG §14

Rechtssatz

Die Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme) steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 69/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92
    Veröff: SZ 65/57 = DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410
  • 8 ObA 2046/96g
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2046/96g
    Beisatz: Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelner) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) eines Angestellten zustande gekommen sind; sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. Bei einer Gewinnbeteiligung ist hingegen bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll. (T1) Veröff: SZ 70/20
  • 9 ObA 202/01y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 202/01y
    Vgl auch; Beisatz: Die Umsatzprovision ist als Entgelt zu beurteilen. (T2) Beisatz: Die Verdienstlichkeit für Geschäfte, welche sich erst nach dem Beenden des Dienstverhältnisses auswirken, ist für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht maßgeblich. (T3)

Schlagworte

SW: Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Berechnung, Bemessung, Tantieme, Vertreter, Vermittler, Erfolg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028048

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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