Norm
AngG §10 Abs1 IIIRechtssatz
Die Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme) steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, Berechnung, Bemessung, Tantieme, Vertreter, Vermittler, ErfolgEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028048Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_005